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In Kraft gesetzt zur SZ 2022.05.7
durch den amtierenden Präsidenten Jaresh-Inyo
nach Zustimmung des Föderationsrat
I. Die Grundrechte
§ 1 [Schutz der Lebensformwürde]
(1) Die Würde jeder intelligenten Lebensform ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller Föderationsgewalt.
(2) Die UFP bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Lebensformrechten als Grundlage jeder zivilisierten Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit im Universum.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
§ 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
§ 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle intelligenten Lebensformen sind vor dem Gesetz der UFP gleich.
(2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, Geschlecht, Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen
werden. Das Nähere regelt ein UFPgesetz.
§ 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
§ 6 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§ 7 [Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
§ 8 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Sub- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschränkung dem Schutze der verfassungsmäßigen Grundordnung oder dem
Bestand der Föderation, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen
nicht mitgeteilt wird.
§ 9 [Freizügigkeit]
(1) Alle Mitglieder der Föderation genießen Freizügigkeit im ganzen
Föderationsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für
die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
verfassungsmäßige Grundordnung der UFP, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend
vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
§ 10 [Berufsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
§ 11 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorgenommen werden.
§ 12 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor ein Föderationsgericht
offen.
§ 13 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 14 [Verlust der Mitgliedschaft oder eines Postens/Amtes]
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft darf gegen den Willen des Betroffenen nur
dann eintreten, wenn dies durch ein Föderationsgericht bestimmt wird.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist darf der Verlust eines
Postens oder Amtes innerhalb der UFP, einschließlich des Amtes des Präidenten
undOberbefehlshabers oder als Mitglied des öderationsrats, außerhalb der
festgelegten Probezeiten gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten
wenn dies durch ein öderationsgericht bestimmt wird. Das nähere regelt ein
Föderationsgesetz.
§ 15 [Asylrecht]
(1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsplaneten der
UFP einreist.
§ 16 [Petitionsrecht]
Jede Lebensform hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder
Präsidenten zu wenden.
§ 17 [Einschränkung von Grundrechten bei Soldaten]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die
Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr-
oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 6) und das Petitionsrecht (Artikel
16), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit
(Artikel 9) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 11) eingeschränkt
werden.
§ 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel
5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 6), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 7), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 8), das Eigentum (Artikel 12) oder das Asylrecht
(Artikel 15) zum Kampfe gegen die verfassungsmäßige Grundordnung oder den
Bestand der Sternenflotte mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die
Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Oberste Sternenflottengericht
ausgesprochen.
§ 19 [Einschränkung von Grundrechten]
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur
für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe
des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die Föderationsgewalt in seinen Rechten verletzt, so steht
ihm der Rechtsweg offen.
§ 20 [Änderungen der Verfassung]
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut
der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des UFP Rates.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die in den Artikeln 1 und 21
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
II. Die Sternenflotte/ Föderation
§ 21 [Militärische Verfassung , Widerstandsrecht]
(1) Die Sternenflotte ist eine militärische Organisation für die Föderation die
den freiheitlichen, rechtsstaatlichen, sozialen und humanitären Grundrechten
dieser Verfassung verpflichtet ist.
(2) Alle Sternenflottengewalt geht von den aktiven Mitgliedern aus. Sie wird von
den aktiven Mitgliedern mit Kommandorang und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Mitglieder das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5) Die Sternenflotte ist von der Gesamtgewalt her einer Hauptabteilung
einzuordnen.
§ 22 [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Die Sternenflotte schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
§ 23 [Anwendbarkeit anderen Rechts]
(1) Die allgemeinen Regeln des interplanetaren Rechts, insbesondere auch die
Direktiven, sind Bestandteil des Sternenflottenrechtes. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Mitglieder der
Sternenflotte.
§ 24 [Verbot des Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des
Oberbefehlshabers hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das
Nähere regelt ein Föderationsgesetz.
§ 25 [Staatsbürgerliche Rechte]
(1) Personal der Sternenflotte hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Personal der Sternenflotte hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem Sternenflotten und Föderationsamt.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig von religiösem Bekenntnis, von Rasse, Herkunft, Geschlecht oder
sexuellen Ausrichtung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
§ 26 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich die Föderation oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
§ 27 [Rechts- und Amtshilfe]
Alle Abteilungen der Föderation leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
III. Der Oberbefehlshaber
§ 28 [Wahl durch den Föderationsrat]
(1) Der Oberbefehlshaber wird ohne Aussprache vom Föderationsrat (UFPR) gewählt.
Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Föderation.
(2) Die Amtszeit des Oberbefehlshabers dauert sechs Monate. Anschließende
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Föderationsrats
erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so
ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
§ 29 [Amtseid]
Der Oberbefehlshaber leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des UFPR folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle
der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr
wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der UFP wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde.
§ 30 [Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt]
(1) Der Oberbefehlshaber vertritt die Sternenflotte nach innen und außen.
(2) Der Oberbefehlshaber hat im Rahmen des geltenden Rechts die uneingeschränkte
Befehls- und Kommandogewalt über die Sternenflotte soweit in dieser Verfassung
nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet über alle die Sternenflotte
betreffenden Fragen.
(3) Innerhalb der ihm vom Oberbefehlshaber bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten
übertragenen Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung.
§ 31 [Stellvertreter des Oberbefehlshabers]
Der Oberbefehlshaber wird in seiner Abwesenheit durch den Adjutanten vertreten.
§ 32 [Mißtrauensvotum]
Der Föderationsrat kann dem Oberbefehlshaber das Mißtrauen nur dadurch
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
IV. Der Präsident
§ 33 [Wahl durch den Föderationsrat]
(1) Der Präsident wird ohne Aussprache vom Föderationsrat (UFPR) gewählt.
Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Föderation.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten dauert sechs Monate. Anschließende Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Föderationsrats
erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so
ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
§ 33 [Amtseid] Der Präsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des UFPR folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle
der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr
wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der UFP wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde.
§ 34 [Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt]
(1) Der Präsident vertritt die UFP nach innen und außen.
(2) Der Präsident hat im Rahmen des geltenden Rechts die Aufgabe die UFP Positiv
zu vertreten
sowie den Vorsitz im Rat zu führen.
(3) Innerhalb der ihm vom Präsident bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten
übertragenen Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung.
§ 35 [Stellvertreter des Präsidenten]
Der Präsident wird in seiner Abwesenheit durch den Vize Präsidenten vertreten.
§ 36 [Mißtrauensvotum]
Der Föderationsrat kann dem Präsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen,
daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt
V. Der Sternenflottenrat (STR)
§ 37 [Zusammensetzung]
(1) Der Föderationsrat besteht aus 10 bis 14 Mitgliedern. Jedes Mitglied im Rat
hat entweder eine Leitende Funktion für eine Abteilung oder wurde freu gewählt
von den Mitgliedern der Föderation.
(2) Die Richter des Obersten Föderationsgerichts dürfen dem UFPR nicht als
stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(4) Die Mitglieder des UFPR sind Vertreter aller Mitglieder, und in ihrer
Funktion als Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
§ 38 [Zusammentritt]
(1) Der UFPR tritt mindestens monatlich zu einer Sitzung zusammen.
(2) Der UFPR wird durch den Präsidenten einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn ein Drittel der Mitglieder des UFPR, der OBK, der CI, des SCI oder der FJA
es verlangen.
§ 35 [Vorsitz; Geschäftsordnung]
(1) Der Präsident führt den Vorsitz im UFPR.
(2) Der UFPR wählt aus seiner Mitte die Schriftführer. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 36 [Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip]
(1) Der UFPR verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann mit Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des UFPR ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 37 [Aufgaben und Befugnisse]
(1) Der UFPR berät den Präsidenten in allen Angelegenheiten der Sternenflotte,
und unterbreitet diesem Vorschläge.
(2) Er kann die Entscheidungen des Präsidenten in allen Angelegenheiten mit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufheben oder ändern.
(3) Der UFPR beschließt die Gesetze der UFP.
(4) Der Präsident hat den UFPR über alle Angelegenheiten der Föderation zu
informieren.
VI. Das Oberkommando
§ 38 [Mitglieder des OBK]
(1) Die Mitglieder des OBK bestehen aus allen Hauptabteilungsleitern der UFP.
(2) Mitglieder werden nicht gewählt und dürfen auch keine weiteren Personen
im OBK aufnehmen.
§ 39 [Befugnisse und Aufgaben]
(1) Das OBK muß den UFPR über alle wichtigen Änderungen und Pläne informieren.
(2) Das OBK darf nur Personalfragen, Verwaltungs und Militärische Entscheidungen
treffen.
(3) Eine Entscheidung muss von ¾ der OBK Mitglieder bestätigt sein.
VII. Die Rechtsprechung
§ 40 [Gerichtsorganisation]
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die
ordentlich errichteten Föderationsgerichte ausgeübt.
§ 41 [Zuständigkeit]
Die Föderationsgerichte werden in allen Fällen der Streitigkeit über die
Anwendung oder Auslegung eines Föderationsgesetzes und in Fällen der
Verwaltungs-, Zivil-, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit sowie den sonstigen
in dieser Verfassung bestimmten Fällen tätig.
§ 42 [Zusammensetzung]
(1) Die Föderationsgerichte bestehen aus Berufsrichtern. Die Richter werden vom
FJA ernannt.
(2) Ein Föderationsgesetz regelt ihre Verfassung und das Verfahren und bestimmt,
in welchen Fällen die Entscheidungen des Obersten Föderationsgerichts
Gesetzeskraft haben.
§ 43 [Unabhängigkeit der Richter]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder
in den Ruhestand versetzt werden.
§ 44 [Rechtsstellung der Richter]
(1) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes Föderationsgesetz zu
regeln.
(2) Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der
Verfassung verstößt, so kann das Oberste Föderationsgericht auf Antrag des
Präsidenten, OBH oder des FJA anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann
auf Entlassung erkannt werden.
§ 45 [Kriegsgerichte]
(1) Kriegsgerichte gem. den in Direktive 16 bezeichneten Vorschriften sind
zulässig.
(2) Sonstige Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
(3) Gegen Urteile der Kriegsgerichte darf der Rechtsweg vor die ordentlichen
Föderationsgerichte nicht ausgeschlossen werden.
§ 46 [Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft und darf nicht eingesetzt werden.
§ 47 [Grundrechte vor Gericht]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 48 [Mitgliedschaft in der UFP]
Mitglied der Föderation im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer durch den OPC in den aktiven Dienst
berufen wurde.
§ 49 [Fortgeltung des alten Rechts]
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt fort, soweit es
der Verfassung nicht widerspricht.
§ 50 [Streit über das Fortgelten des alten Rechts]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Föderationsrecht
entscheidet das Oberste Föderationsgericht.
§ 51 [Sonderregelung]
Der CI untersteht dem OPC darf aber eigenständige Untersuchungen starten sofern
es im Wohle und Recht der UFP ist. Befehle an den CI darf nur der Präsident, der
OBH, das FJA und das OBK geben.
§ 52 [Ratifizierung der Verfassung]
Diese Verfassung bedarf der Annahme durch den UFPR und OBK.
[Legende] UFPR = Föderationsrat
FJA = Federal Judicial Authority, Gericht
OBK = Oberkommando
CI = Central Intelligence, Geheimdienst
OBH = Oberbefehlshaber, Militärische Posten in der Sternenflotte
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