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Vertrag von Babel

Verfassung der UFP
Inhalt:A. Einleitung: 
PräambelB. Hauptteil: Die Verfassung der United Federation of Planets 
Kapitel I Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten Artikel 1 - 2
Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 - 6 
Kapitel III Organe der Vereinigten Föderation der Planeten Artikel 7 - 8
Kapitel IV Die Höchste Versammlung Artikel 9 - 22
Kapitel V Der Föderationsrat Artikel 23 - 32
Kapitel VI Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen Artikel 33 - 51
Kapitel VII Die Sternenflotte Artikel 52 - 53
Kapitel VIII Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation Artikel 54 - 59
Kapitel IX Der wirtschaftliche und soziale Rat Artikel 60 - 71
Kapitel X Erklärung bezüglich anarchischer Regionen Artikel 72 - 73
Kapitel XI Das interplanetare Treuhandschaftssystem Artikel 74 - 84
Kapitel XII Der Treuhandschaftsrat Artikel 85 - 90
Kapitel XIII Der Interplanetare Höchste Gerichtshof Artikel 91 - 95
Kapitel XIV Das Höchste Sekretariat Artikel 96 - 100
Kapitel XV Verschiedene Vereinbarungen Artikel 101 - 104
Kapitel XVI Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen Artikel 105 - 107
Kapitel XVII Genehmigung und Unterzeichnung Artikel 108 - 109



A. Die Präambel 

* VEREINIGTE FÖDERATION DER PLANETEN * 

"Wir, die intelligenten Lebensformen der Vereinigten Föderation der Planeten entschlossen uns, die nachfolgenden Generationen vor der Geißel des intergalaktischen Kriegs zu schützen, welcher ungeahnte Schrecken und Leiden in unser planetares Sozialsystem gebracht hat, und bestätigen unseren Glauben an die fundamentalen Rechte von Lebensformen, die Würde und den Wert von intelligenten Lebensformen und Personen, den gleichen Rechten von Männern und Frauen und an die großen und kleinen planetaren Sozialsysteme und versuchen Zustände zu festigen, in denen Recht und gegenseitiges Respekt für die Verpflichtungen die aus Abhandlungen entstehen und andere Quellen, die helfen das interplanetare Recht beizubehalten, und den sozialen Fortschritt und bessere Lebensstandards mit größerem Freiraum zu fördern, und am Ende das friedliche zusammenleben als gute Nachbarn zu üben, und unsere Kräfte vereinen um den intergalaktischen Frieden und Sicherheit zu garantieren, und zu versichern das, bei der Einhaltung von Prinzipien und der Einführung eines Systems, das Waffen, außer zur eigenen Verteidigung, nicht eingesetzt werden sollen, und Raumschiffe und Maschinerie nur für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller intelligenten Lebensformen eingesetzt werden, haben wir beschlossen unsere Bemühungen zu verbinden um diese Ziele zu verwirklichen. Dementsprechend haben die jeweiligen Sozialsysteme, durch die auf dem Planeten Babel versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um Vorschriftgemäß zu handeln, den einzelnen Artikeln der Föderation der Vereinigten Föderation der Planeten zuzustimmen, und hiermit eine interplanetare Organisation einzurichten, die als die Vereinigte Föderation der Planeten bekannt ist."


B. Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten

Kapitel I: Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten

Artikel 1 [Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten]

Die Ziele der Vereinigten Föderation der Planeten sind:

§1 Den intergalaktischen Frieden und die Sicherheit innerhalb des vertraglichen Forschungsterritoriums zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz und 
§2 intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Klärungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung des Friedens führen könnten.
§3 Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen, die den universellen Frieden wahren.
§4 Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitärem Charakter gelöst, der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen gefördert und die fundamentalen Freiheiten für alle ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder des religiösen Glaubens gewährleistet werden.Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen Systeme und die Verwirklichung all dieser Vorsätze.


Artikel 2 [Handlungen der Vereinigten Föderation der Planeten und ihre Mitglieder in Übereinstimmung]

Die Vereinigte Föderation der Planeten und ihre Mitglieder sollen in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln:
§1 Die Vereinigte Föderation der Planeten basiert auf der souveränen Gleichheit all ihrer Mitglieder.
§2 Allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, zu sichern. Die 
§3 Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen.
§4 Alle Mitglieder sollen ihre interplanetaren Streitigkeiten friedlich und in einer Weise, in der der intergalaktische Frieden, die Sicherheit und das Recht nicht gefährdet werden, lösen.In allen interplanetaren Beziehungen sollen alle Mitglieder von einer Gewaltandrohung oder vom
§5 Gebrauch militärischer Kräfte gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines planetaren sozialen Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten entspricht, absehen.
§6 Alle Mitglieder sollen die Vereinigte Föderation der Planeten bei ihrer Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten übereinstimmen, uneingeschränkt unterstützen und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen 
§7 welches die Vereinigte Föderation der Planeten Präventiv- oder Gerichtsmaßnahmen unternimmt.Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen, dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind, in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien handelt, sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation der Planeten nicht dazu Autorisieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung dieser Artikel der Föderation gefügig machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Maßnahmen des Kapitels IX unmöglich machen.


Kapitel II: Die Mitgliedschaft

Artikel 3 [Deklaration der Gründungsmitglieder]

Die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der Konferenz im interplanetarischen Föderationsraum auf Babel teilgenommen oder die Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109 bestätigen.


Artikel 4 [Weitere planetare soziale Systeme]

§1 Die Mitgliedschaft in der Vereinigten Föderation der Planeten steht jedem weiteren friedlichen planetaren sozialen System offen, welches die hier aufgeführten Artikel der Föderation akzeptiert und, nach dem Urteil der Vereinigten Föderation der Planeten, fähig und bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
§2 Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialem Systems in die Mitgliedschaft der Vereinigten Föderation der Planeten ist abhängig von der Entscheidung der höchsten Versammlung und der Empfehlung des Föderationsrates.


Artikel 5 [Außerkraftsetzung und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten]

Die höchste Versammlung kann die Rechte und Privilegien jedes Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten außer Kraft setzen, gegen das der Föderationsrat präventive oder vollstreckende Maßnahmen ergriffen hat. Der Föderationsrat kann nach eigenem Ermessen diese Rechte und Privilegien wiederherstellen. 


Artikel 6 [Missachtung der Vorschriften und Prinzipien]

Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das ständig die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten, welche aus diesen Artikeln der Föderation hervorgehen, missachtet, kann von der höchsten Versammlung mit Zustimmung des Föderationsrates aus der Vereinigten Föderation der Planeten ausgeschlossen werden.


Kapitel III: Organe der Vereinigten Föderation der Planeten

Artikel 7 [Arten der Organe und Nebenbehörden]

§1 Die grundlegenden Organe der Vereinigten Föderation der Planeten sind: eine höchste Versammlung, ein Föderationsrat, ein wirtschaftlicher und sozialer Rat, ein Treuhandschaftsrat,
§2 ein interplanetarer höchster Gerichtshof, eine kombinierte friedenserhaltende Sternenflotte und ein Sekretariat.Nebenbehörden können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist.


Artikel 8 [Zurechtweisung der Gleichberechtigung]

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll unter den Bedingungen der Gleichheit in den grundlegenden und schaffbaren Organe keine Zurechtweisungen an den Gleichberechtigungen von männlichen und weiblichen Lebensformen eines planetaren sozialen Mitgliedssystem vornehmen, um sich an ihren Kapazitäten zu bereichern.


Kapitel IV: Die Höchste Versammlung

Artikel 9 [Anzahl der Repräsentanten in der Versammlung]

Die Höchste Versammlung soll aus allen Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen. Jedes Mitglied soll nicht mehr als fünf (5) Repräsentanten in der Versammlung sitzen haben.


Artikel 10 [Aussprache von Empfehlungen]

Die Höchste Versammlung kann alle Probleme bezüglich aller Angelegenheiten innerhalb des Bereichs dieser Artikel der Föderation oder alles, was in Zusammenhang mit der Macht und den Funktionen eines Organs, die in diesen Artikeln der Föderation genannt sind, diskutieren und, unter der Bedingung von Artikel 12, Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, den Föderationsrat oder beide bezüglich dieser Probleme und Angelegenheiten aussprechen.


Artikel 11 [Möglichkeiten der Höchsten Versammlung]

§1 Die Höchste Versammlung kann über die grundlegenden Prinzipien der Kooperation in Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit, einschließlich der Abrüstung und der Regulierung der Aufrüstung nachdenken und kann Empfehlungen mit Achtung solcher 
§2 Prinzipien gegenüber den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten, des Föderationsrats oder beiden aussprechen.Die Höchste Versammlung darf jedes gestellte Problem, entsprechend zum intergalaktischen Frieden und der Sicherheit, eines Mitglieds des Föderationsrats oder eines Nicht-Mitglieds in Übereinstimmung mit Artikel 25, Paragraph 2 und, unter der Bedingung von Artikel 12, 
§3 diskutieren und kann Empfehlungen mit Achtung vor einem solchen Problem, an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, den Föderationsrat, das plädierende planetare sozial
§4 System oder allen dreien aussprechen. Jedes solcher Probleme, je nach Notwendigkeit, soll dem Föderationsrat durch die Höchste Versammlung entweder vor oder nach der Diskussion mitgeteilt werden.Die Höchste Versammlung kann Situationen, die voraussichtlich den interplanetaren und intergalaktischen Frieden und die Sicherheit gefährden, dem Föderationsrat melden.Die Macht der Höchsten Versammlung, wie in diesem Artikel festgelegt, soll nicht den Bereich von Artikel 10 beschränken.


Artikel 12 [Nichtausprache von Empfehlungen und Benachrichtigung durch das Höchste Sekretariat]

§1 An der Stelle, wo der Föderationsrat die ihm übertragenen Funktionen unter Beachtung dieser Artikel der Föderation, mit Rücksicht auf jede Streitigkeit oder Situation, ausführt, soll die Höchste Versammlung, mit der gleichen Rücksicht auf diese Auseinandersetzung oder 
§2 Situation, keine Empfehlungen aussprechen, außer wenn der Föderationsrat dies wünsche.Das Höchste Sekretariat soll, mit der Zustimmung des Föderationsrats, die Höchste Versammlung bei jeder Sitzung über alle Angelegenheiten, die vom Föderationsrat betreffend der Bewahrung des interplanetarischen Friedens und der Sicherheit diskutiert werden, unterrichten, und soll die Höchste Versammlung oder dessen Mitglieder, vorausgesetzt die Höchste Versammlung hält gerade keine Sitzung ab, unverzüglich benachrichtigen, wenn der Föderationsrat seine Beratschlagung über jede dieser Angelegenheiten abgeschlossen hat.


Artikel 13 [Ziele der Höchsten Versammlung]

§1 Die Höchste Versammlung soll mit folgenden Zielen Untersuchungen einleiten und Empfehlungen aussprechen:
A Die interplanetare Kooperation in politischen Bereichen zu stärken und die Bildung und 
B Aufzeichnung von interplanetarischem Recht zu fördern.Die interplanetarische Kooperation in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bildungs- und medizinischen Bereichen und die Realisierung von Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentaler Freiheit ohne Unterscheidung bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu unterstützen. 
§2 Die weiteren Verantwortungen, Funktionen und Mächte der Höchsten Versammlung, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die im oben genannten Paragraph 1 (A) angesprochen werden, werden in Kapitel XI und XII fortgesetzt.


Artikel 14 [Vorschlagen von Maßnahmen]

Abhängig von den Vereinbarungen in Artikel 12 darf die Höchste Versammlung Maßnahmen für die friedliche Regelung einer Situation, ohne Achtung ihres Ursprungs, welcher wahrscheinlich das generelle Wohlergehen oder die freundliche Beziehung zwischen den Planeten untereinander beeinträchtigt, einschließlich Situationen, die eine Verletzung dieser Artikel der Föderation, die die Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten darstellen, vorschlagen.


Artikel 15 [Erhaltung von regelmäßigen Berichten]

§1 Die Höchste Versammlung soll regelmäßige und besondere Berichte vom Föderationsrat erhalten, welche die getroffenen Entscheidungen im Bezug auf die Bewahrung des 
§2 intergalaktischen Friedens und Sicherheit enthalten sollen.Die Höchste Versammlung soll auch von den anderen Organen der Vereinigten Föderation der Planeten in regelmäßigen Zeitabständen Berichte empfangen und erhalten, um eine Übereinstimmung der Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten.


Artikel 16 [Erfüllung von Treuhandschafts-Funktionen]

Die Höchste Versammlung soll die intergalaktischen Treuhandfunktionen, die in Kapitel X und XI beschrieben werden, mit bestem Wissen erfüllen, einschließlich der Treuhandschafts-Abkommen mit Bereichen die nicht als "Strategisch wichtig" erachtet werden. 


Artikel 17 [Verwaltung des Budgets] 

§1 Die Höchste Versammlung soll das Budget der Vereinigten Föderation der Planeten verwalten.
§2 Die Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten sollen von der Höchsten Versammlung 
§3 gerecht an die Mitglieder verteilt werden.Die Höchste Versammlung soll alle finanziellen und bugetmäßigen Einigungen mit einer
§4 spezialisierten Behörde, nach Artikel 56, treffen und soll die Finanzvorschläge einer solchen Behörde prüfen und Empfehlungen an die entsprechende Behörde aussprechen.Alle Budgets und Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich erforschten Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten sein.


Artikel 18 [Festlegung der Stimmverteilung] 

§1 Jedes Mitglied der Höchsten Versammlung hat nur eine (1) Stimme.
§2 Entscheidungen der Höchsten Versammlung können nur bei einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden. Diese Entscheidungen sollten beinhalten: Empfehlungen für den interplanetaren Frieden und Sicherheit, die Wahl von temporären Mitgliedern des Föderationsrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandschaftsrats in Übereinstimmung mit Paragraph 1 des Artikels 85, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Föderation, der Schutz von Rechten und Privilegien der Mitgliedschaft, den Ausschluss von 
§3 Mitgliedern, Probleme, die mit der Arbeit des Treuhandschafts-Systems zusammenhängen, Probleme im Budgetbereich und Probleme bei Angelegenheiten die im Wesentlichen mit dem 
§4 nachfolgenden Paragraph 4 zusammenhängen.Entscheidungen über andere Probleme, einschließlich die Bestimmung von zusätzlichen Kategorien von Problemen, sollen durch eine einfache Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder entschieden werden.Spezielle Probleme, welche normalerweise von einer einfachen Mehrheit entschieden würden, dürfen als wesentliche Angelegenheiten betrachtet werden, wenn Bedenken von einem Mitglied vorgebracht und dieses von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt wird.


Artikel 19 [Entzug des Stimmrechts bei Verschuldung]

Einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches bei der Zahlung der Beiträge für die Vereinigte Föderation der Planeten rückständig ist, soll die Stimmengewalt in der Höchsten Versammlung solange entzogen werden, bis es die verschuldete Summe innerhalb von zwei Zahlungsperioden in gleicher oder größerer Höhe ausgeglichen hat. Die Höchste Versammlung darf aber einem Mitglied das Stimmrecht nicht entziehen, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht in seinen Schuldbereich fällt.


Artikel 20 [Einberufung von Sitzungen]

Die Höchste Versammlung soll in regelmäßigen Abständen Sitzungen abhalten. Sie darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten einberufen, wenn dies notwendig ist. Diese außerplanmäßigen Sitzungen sollen vom Höchsten Sekretariat überwacht werden, wenn die Mehrheit der Vereinigten Föderation der Planeten oder der Föderationsrat dies verlangt.


Artikel 21 [Bestimmung eigener Regeln und Handlungsabläufen]

Die Höchste Versammlung soll ihre eigenen Regelungen und Handlungsabläufe einhalten, es sei denn, die höchste Versammlung kann ihre Prozeduren nicht mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung bringen. Sie soll ihren Vorsitzenden für jede Sitzung wählen.


Artikel 22 [Einrichtung untergeordneter Behörden und Organe]

Die Höchste Versammlung darf untergeordnete Behörden und Organe einrichten, wenn es für die korrekte Funktion der Höchsten Versammlung notwendig erscheint.


Kapitel V: Der Föderationsrat

Artikel 23 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]

§1 Der Föderationsrat soll aus elf (11) Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen. Den Vereinten Nationen der Erde, die Planetare Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii und das Conordium der Planeten von Alpha Centauri sollen permanente Mitglieder des Föderationsrats sein.Die höchste Versammlung soll sechs (6) weitere Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten als temporäre Mitglieder ernennen, um eine gerechte Verteilung der Abgaben der 
§2 Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und die unparteiische geo-galaktische Verteilung zu gewährleisten.Die temporären Mitglieder des Föderationsrats werden für eine Periode von zwei (2) Sitzungen gewählt. Bei der ersten Wahl von temporären Mitgliedern, wie auch immer, sollen drei (3) für eine Periode von nur einer (1) Sitzung gewählt werden. Ein Mitglied, das seine Amtszeit abgeschlossen hat, soll nicht unmittelbar danach erneut gewählt werden.


Artikel 24 [Pflichten des Föderationsrats]

§1 Um zulässige und effektive Handlungsabläufe durch die Vereinigte Föderation der Planeten gewährleisten zu können, beraten sich die Mitglieder im Föderationsrat hauptsächlich über die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit und handeln, unter 
§2 Berücksichtigung ihrer Pflichten, für ihren Nutzen.In Erfüllung dieser Pflichten soll der Föderationsrat in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Vorsätzen der Vereinigten Föderation der Planeten handeln. Die spezifizierten Befugnisse, die
§3 dem Föderationsrat für die Ausübung seiner Pflichten bewilligt sind, liegen in den Kapiteln IX, X, XI und XV vor.Der Föderationsrat soll regelmäßige und, wenn nötig, spezielle Berichte an die Höchste Versammlung abgeben.


Artikel 25 [Einverständnis der Mitglieder] 

Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind mit den Entscheidungen des Föderationsrats einverstanden und bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung stehen. 


Artikel 26 [Aufrüstung]

Für die Einrichtung und Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit, wie auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für die Rüstung, soll es dem Föderationsrat mit Unterstützung des Personals des Sternenflotten- Hauptquartiers, gemäß Artikel 47, möglich sein, Pläne für die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten zu entwerfen, die ein System zur Regulierung der Aufrüstung beinhalten. 


Artikel 27 [Festlegung der Stimmverteilung] 

§1 Jedes Mitglied des Föderationsrats hat nur eine (1) Stimme.
§2 Alle Entscheidungen des Föderationsrats in allen Angelegenheiten sollen durch eine Wahl von sieben (7) Mitgliedern entschieden werden, so wie in Paragraph 3 beschrieben ist.
§3 Bei Entscheidungen in Kapitel IX und bei Paragraph 3 des Artikels 52, soll eine Partei die direkten Anteil an den Auseinandersetzungen hat von den Wahlen ausgeschlossen werden. Die minimale Mehrheit in einem solchen Fall sollte mindestens aus sechs (6) Mitgliedern sein.


Artikel 28 [Organisation und Sitzungen]

§1 Der Föderationsrat soll so organisiert sein, das seine Funktion ohne Unterbrechungen gewährleistet ist. Jedes Mitglied des Föderationsrats soll, zu diesem Zweck, zu jeder Zeit am
§2 Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten Repräsentant sein.Der Föderationsrat soll in regelmäßigen Abständen Sitzungen abhalten, bei dem jedes 
§3 Föderationsmitglied durch einen Repräsentanten seiner Regierung oder durch einen anderen Vertreter repräsentiert wird.Der Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten, als dem Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten abhalten, vorausgesetzt sein Urteilsvermögen stellt keine Behinderung in seiner Arbeit dar.


Artikel 29 [Temporäre Behörden und Organe] 

Der Föderationsrat darf temporäre Behörden und Organe schaffen, sollte dies für seine korrekte Funktion für notwendig erscheinen. 


Artikel 30 [Einhaltung der Regeln und Gebräuchen]

Der Föderationsrat soll seine Regeln und Gebräuche beibehalten, inklusive der Methode zur Bestimmung des Präsidenten der Vereinigten Föderation der Planeten. 


Artikel 31 [Mitspracherecht von Nicht-Mitgliedern des Föderationsrats]

Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, das nicht Mitglied des Föderationsrats ist, kann ohne Stimme an einer Diskussion über ein Problem, das im Föderationsrat vorgebracht wird, teilnehmen, wenn es die spezielle Aufmerksamkeit des Mitglieds erregt. 


Artikel 32 [Einladung von Nicht-Ratsmitgliedern im Falle von Streitigkeiten]

Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, welches kein Mitglied des Föderationsrats ist oder ein planetares soziales Systeme darstellt, dass eine Partei in einer Streitigkeit bildet, welche vom Föderationsrat diskutiert wird, soll, ohne Abstimmung, zu einer Diskussion bezüglich einer solchen Streitigkeit, eingeladen werden. Der Föderationsrat soll alle Fakten vorlegen, auch wenn es sich nur um die Teilnahme eines planetarischen sozialen Systems handelt, das kein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist.


Kapitel VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen

Artikel 33 [Verfahrensweisen im Falle einer Streitigkeit]

§1 Die einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung, welche eine Bedrohung für die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit darstellt, sollen, zu allererst, eine Lösung durch Verhandlung, Ermittlung, Meditation, Versöhnung, Schiedsgerichtsverfahren, gerichtliche
§2 Schlichtung, notfalls mit örtlichen Behörden und Absprachen oder friedliche Möglichkeiten ihrer eigenen Wahl, finden.Der Föderationsrat soll, wenn es als notwendig erscheint, die Parteien aufrufen ihre Streitigkeiten beizulegen.


Artikel 34 [Untersuchung im Falle einer Auseinandersetzung]

Der Föderationsrat darf alle Auseinandersetzungen oder jede Situation, die zu interplanetaren Differenzen führen oder den Auftakt zu eine Auseinandersetzung bilden könnten, auf die mögliche Bedrohung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit untersuchen. 


Artikel 35 [Vortrag von Konflikten der Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]

§1 Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten darf jeden Konflikt oder jede andere Situation, auf welche in Artikel 34 hingewiesen wurde, dem Föderationsrat oder der Höchsten
§2 Versammlung vorbringen.Ein planetares soziales System, welches nicht Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist, darf einen Konflikt, an dem es beteiligt ist, dem Föderationsrat oder der Höchsten
§3 Versammlung vorbringen, wenn es eine friedliche Lösung, angegeben in diesen Artikeln der Föderation, des Problems akzeptiert.Die Vorgehensweisen der Höchsten Versammlung, in Achtung der Angelegenheit, die ihr vorgetragen wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt.


Artikel 36 [Überlegungen bei der Lösung von Auseinandersetzungen]

§1 Der Föderationsrat darf bei einer Auseinandersetzung nach Artikel 33 oder bei dem in Artikel 34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren oder geeignete Methoden der Schlichtung
§2 vorschlagen.
§3 Der Föderationsrat soll alle Lösungen eines Konflikts, die beide Parteien bereits vorgebracht haben, in seine Überlegungen Miteinbeziehen.Wenn der Föderationsrat unter dem Aspekt dieses Artikels der Föderation Empfehlungen ausspricht, soll er auch Präzedenzfälle, die im Interplanetaren Höchsten Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine Überlegungen einbeziehen.


Artikel 37 [Verfahren bei einem möglichen Scheitern der Schlichtung]

§1 Sollte der Versuch einer Schlichtung einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Parteien, wie in Artikel 33 vorgetragen, scheitern, so soll diese Auseinandersetzung an den
§2 Föderationsrat herangetragen werden.Wenn der Föderationsrat die Art der Auseinandersetzung als Bedrohung für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit befindet, so soll er entscheiden, ob er Maßnahmen, wie unter Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen Vorschlag macht, den er für geeignet hält.


Artikel 38 [Vorschläge für friedliche Lösungen]

Ohne Voreingenommenheit den Artikeln 33 bis einschließlich 37 gegenüber, darf der Föderationsrat, wenn alle Parteien einer Auseinandersetzung darum bitten, Vorschläge, die aus dem Blickpunkt einer friedlichen Lösung des Konflikts gemacht wurden, machen. 


Artikel 39 [Wiederherstellung des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]

Der Föderationsrat soll alle existierenden Bedrohungen gegen den Frieden, Friedensbrüche oder Akte der Feindlichkeit eliminieren und soll Empfehlungen zur Wahrung und Stärkung oder zur Wiederherstellung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit machen. 


Artikel 40 [Provisorische Maßnahmen]

Um im Falle einer Verschlimmerung einer Situation vorzubeugen darf der Föderationsrat die betreffenden Parteien aufrufen, sich auf eine provisorische Maßnahme zu einigen, wenn dies als notwendig oder wünschenswert erscheint. Diese Maßnahmen sollten ohne Vorurteile gegenüber den Rechten, Ansprüchen oder den Positionen der betreffenden Parteien getroffen werden. Der Föderationsrat sollte jeden Fehler bei solchen Maßnahmen zur Einigung ausschließen.


Artikel 41 [Durchsetzung von Maßnahmen]

Der Föderationsrat darf entscheiden, welche Mittel, ohne dabei auf Anwendung von Gewalt zurückzugreifen, nötig sind, um seinen Entscheidungen die volle Härte zu verleihen, und darf die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten darum bitten, solche geeigneten Maßnahmen vorzulegen. Dies darf teilweise oder komplette Unterbrechungen wirtschaftlicher Beziehungen, interplanetarer Kommunikation und Raumflügen und das Abbrechen diplomatischer Beziehungen oder andere Möglichkeiten, welche die Vereinigte Föderation der Planeten für geeignet hält, einschließen.


Artikel 42 [Durchsetzung von Maßnahmen bei Unzulänglichkeiten]

Sollte der Föderationsrat der Meinung sein, dass die Maßnahmen, die unter Artikel 41 festgelegt wurden, unzulänglich sind oder sich diese Unzulänglichkeit bestätigt haben, darf er seine weiteren Handlungen mit bewaffneten Kräften ausführen, wenn dies zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit notwendig sein sollte. Solche Aktionen umfassen Demonstrationen, Blockaden und andere Operationen, die von der Sternenflotte als friedenserhaltende Macht ausgeführt werden. 


Artikel 43 [Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall]

Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, in der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren, erklären sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur Verfügung zu stellen, und bei Aufruf des Föderationsrates Truppen, Unterstützung und Einrichtungen, einschließlich von Durchreiseerlaubnissen, bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht. 


Artikel 44 [Verfahren bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes des Föderationsrats]

Wenn der Föderationsrat sich entscheidet Truppen auszusenden, um eine Situation zu beruhigen, ohne vorher ein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, wie in Artikel 43 dargestellt, zu fragen, welches bei dieser Entscheidung nicht anwesend war, so soll er dieses Mitglied zur Teilnahme an dieser Entscheidungen einladen, um dann die Entsendung von Truppen dieses Mitgliedes zu besprechen. 


Artikel 45 [Bereitstellung von Truppen]

Um der Vereinigten Föderation der Planeten den Einsatz von militärischen Maßnahmen zu ermöglichen, sollen alle Mitglieder ihre eigenen Truppen der Sternenflotte bereitstellen, damit diese als eine friedenserhaltende Macht für die Vereinigte Föderation der Planeten arbeiten kann. Alle Truppen, die so zur Verfügung gestellt wurden, sollen während dieser Zeit volles Vertrauen und Loyalität zur Vereinigten Föderation der Planeten haben und die Grundsätze, Prinzipien und Artikel der Föderation schützen. 


Artikel 46 [Pläne zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]

Pläne für die Verwendung der Truppen der Sternenflotte sollen vom Föderationsrat mit Hilfe des militärischen Stabs des Hauptquartiers der Sternenflotte getroffen werden.


Artikel 47 [Militärischer Stab]

§1 Es soll ein militärischer Stab für die Sternenflotte eingerichtet werden, der den Föderationsrat in allen Belangen, die die militärischen Angelegenheiten der Vereinigten Föderation der Planeten zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit betreffen, berät und 
§2 ihm unterstützt.Der militärische Stab soll aus den obersten Repräsentanten der permanenten Mitglieder des
§3 Föderationsrats oder deren Vertretern bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten darf dazu eingeladen werden, einen Repräsentanten für den militärischen Stab zu bestimmen.
§4 Der militärische Stab soll, mit der Erlaubnis des Föderationsrats, eine Sternenflotte einrichten, die dann als die bewaffnete friedenserhaltende Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingesetzt wird. Er soll für die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen der Sternenflotte, einschließlich bewaffneten Raumschiffen, Sternenbasen und Ausbildungsstätten verantwortlich sein.Der militärische Stab soll, unter der Leitung des Föderationsrats, für die strategische Verlegung der Truppen der Sternenflotte und anderen bewaffneten Truppen der Mitglieder verantwortlich sein, sollte die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit dies erforderlich machen.


Artikel 48 [Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats durch die Sternenflotte]

Die Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats zur Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit soll durch die Sternenflotte geschehen.


Artikel 49 [Zusammenschluss der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten]

Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sollen sich für eine gegenseitig Unterstützung zusammenschließen, um die Maßnahmen, die der Föderationsrat beschlossen hat, auszuführen und um die Sternenflotte bei der Ausführung ihrer Pflichten zu unterstützen. 


Artikel 50 [Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten]

Wenn Präventiv- oder Vollstreckungsmaßnahmen des Föderationsrats gegen einen Planeten ausgeführt werden, soll jeder andere Planet, ob er nun Mitglied oder Nicht-Mitglied der Vereinigten Föderation der Planten ist, der sich durch die Maßnahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, das Recht haben, diese Schwierigkeiten dem Föderationsrat vorzutragen, um eine Lösung zu erreichen. 


Artikel 51 [Recht auf Selbstverteidigung]

Keiner dieser Artikel der Föderation soll das Recht auf einzelne oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung gegen Attacken mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten behindern, solange bis der Föderationsrat Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den interplanetaren Frieden und die Sicherheit wieder herzustellen und die Truppen der Sternenflotte eingreifen können. Solche Selbstverteidigungsaktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten ergriffen werden, sollen jedoch umgehend dem Föderationsrat gemeldet werden.


Kapitel VII: Die Sternenflotte

Artikel 52 [Grundlegende Regelungen]

§1 Es wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingerichtet. Sie soll durch Truppen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten stammen, gemäß Artikel 43, unterstützt werden, und den Aufbau von
§2 Fabriken, Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen möglich machen, die für die Rüstung jedes Mitglieds Sorge tragen, wie in Artikel 49 beschrieben.
§3 Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter der direkten Kontrolle des Föderationsrats und des militärischen Stabs stehen, wobei dieser auch das Budget der Sternenflotte verwaltet.Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers und zwei 
§4 Sternenbasen sind durch diese Artikel der Föderation autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen möglichen Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten und der Territorien der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten. Der Föderationsrat soll über den Neubau von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nachdenken, sollte sie für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für notwendig erscheinen.Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie legitimiert, welche für die Schulung von Offizieren und Personal für die Pflichten der Sternenflotten übernimmt. Die Standards für dieses Training sollen vom militärischen Stab in Absprache mit dem Föderationsrat entschieden werden.


Artikel 53 [Aufgaben der Sternenflotte]

§1 Das Training der Offiziere und des Personals der Sternenflotte soll alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie, entsprechend der militärischen Fähigkeiten der Sternenflotte, umfassen. Aus diesen Artikeln der Föderation geht hervor, das die Sternenflotte zur Erforschung des bekannten und zur Kartographierung des unbekannten Raums genutzt werden
§2 soll, solange sie nicht für die Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit unabkömmlich ist.Das Hauptquartier der Sternenflotte und der Föderationsrat sollen jederzeit über alle Aktivitäten im Bereich der Forschung und Kartographierung informiert werden.


Kapitel VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation

Artikel 54 [Wirtschaft und soziale Kooperation]

Für die Schaffung der Bedingungen der Stabilität und das Wohlergehen, welche Grundlage für die friedlichen Beziehungen entlang der planetaren sozialen Systeme bilden, basierend auf dem Respekt gegenüber Prinzipien der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung für alle intelligenten Lebensformen, soll die Vereinigte Föderation der Planeten folgendes fördern: 
§1 Höhere Lebensstandards, volle Beschäftigung und Bedingungen für die soziale und
§2 wirtschaftliche Weiterentwicklung.
§3 Lösungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme, genauso wie interplanetare kulturelle und erzieherische Kooperation.Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentale Freiheiten ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.


Artikel 55 [Einhaltung der Ziele und Prinzipien]

Alle Mitglieder versprechen, sich vereint und getrennt mit der Vereinigten Föderation der Planeten für die Erreichung der Ziele und Prinzipien einzusetzen, die in Artikel 54 festgelegt wurden.


Artikel 56 [Spezialisierte Behörden]

§1 Die Vielzahl spezialisierter Behörden, die durch das interplanetare Einverständnis eingerichtet und die weitreichende interplanetare Aufgabenbereiche, welche in ihren grundlegenden wirtschaftlichen, kulturellen, erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen 
§2 Bereichen definiert wurden, erfüllen, sollen mit der Vereinigten Föderation der Planeten, in Übereinstimmung mit Artikel 62, in Verbindung gebracht werden.Solche Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Behörden aufgeführt.


Artikel 57 [Empfehlungen durch die Vereinigte Föderation der Planeten]

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll Empfehlungen zur Koordination der einzelnen Verfahrensweisen und Aktivitäten der spezialisierten Behörden aussprechen.


Artikel 58 [Gründung neuer spezialster Behörden]

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll, falls angemessen, Verhandlungen unter den Mitgliedern einleiten, die sich auf die Gründung neuer spezialisierter Behörden, die notwendig für die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 54 sind, beziehen.


Artikel 59 [Entlassung der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen]

Die Haftung für die Entlassung der Vereinigten Föderation der Planeten aus ihrer Funktionen, welche in diesem Kapitel festgelegt wurden, soll bei der Höchsten Versammlung eingereicht werden und, unter der Autorität der höchsten Versammlung, an den Wirtschaftlichen und Sozialen Rat übertragen werden, welcher für diesen Zweck die Macht hat, die in Kapitel IX festgelegt ist.


Kapitel IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat

Artikel 60 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]

§1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll aus achtzehn (18) Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen, welche von der höchsten Versammlung gewählt werden.
§2 Ziel der Maßnahmen von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder des wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode für einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden gewählt 
§3 werden sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied soll für eine sofortige Wiederwahl in Frage kommen.Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats
§4 gewählt werden. Sechs (6) Mitglieder werden am Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere Mitglieder am Ende von (2) Sitzungsperioden in Übereinstimmung mit der höchsten Versammlung gewählt.Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats hat einen (1) Repräsentanten.


Artikel 61 [Möglichkeiten des Rats]

§1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Studien und Berichte in wirtschaftlichen, sozialen, bildungsmäßigen, gesundheitlichen und beziehungsmäßigen Angelegenheiten einleiten oder durchführen, und Empfehlungen an die höchste Versammlung, die Vereinigte Föderation der 
§2 Planeten oder die betroffenen spezialisierten Behörden abgeben.Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen zur Bewahrung und Verbesserung von 
§3 den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentalen Freiheiten für alle machen.
§4 Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten vorbereiten.
§5 Er darf Entwurfsdokumente für die Zulassung durch die Höchste Versammlung vorbereiten, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die in seine Kompetenz fallen.Er darf, in Übereinstimmung mit den von der Vereinigten Föderation der Planeten vorgeschriebenen Regeln, interplanetare Konferenzen für Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, einberufen.


Artikel 62 [Arbeit mit Behörden]

§1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Vereinbarungen mit jeder seiner Behörden, genannt in Artikel 56, eingehen, wobei er die Vereinbarungen mit der betreffenden Behörde in Verbindung mit der Vereinigten Föderation der Planeten bringen sollten. Solche Einigungen sollten zur 
§2 Ansicht an die Höchste Versammlung gegeben werden.Er darf die Aktivitäten der spezialisierten Behörden koordinieren, sie konsultieren und Empfehlungen an diese Behörden und an die Höchste Versammlung sowie den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten abgeben.


Artikel 63 [Berichte von den Behörden]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf geeignete Schritte einleiten, um Berichte von den einzelnen spezialisierten Behörden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten und den spezialisierten Behörden Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu erhalten, die die ergriffenen Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht zu geben und Empfehlungen zu Angelegenheiten aussprechen, die in seinen Aufgabenbereich bei der Höchsten Versammlung fallen.


Artikel 64 [Unterstützung für den Föderationsrat]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf den Föderationsrat mit Informationen versorgen und soll ihm auf Anfrage Hilfe leisten.


Artikel 65 [Funktionen und Sonderfunktionen] 

§1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll die Funktionen, die in seinen Aufgabenbereich fallen zusammen mit den Empfehlungen der höchsten Versammlung ausführen.
§2 Er darf, mit der Genehmigung der Höchsten Versammlung, auf Antrag der Vereinigten Föderation der Planeten oder einer spezialisierten Behörde Dienstleistungen ausführen.
§3 Er soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in diesen Artikeln der Föderation oder von der Höchsten Versammlung genehmigt werden, ausführen.


Artikel 66 [Abstimmung und Stimmverteilung]

§1 Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats darf nur eine Stimme abgeben.
§2 Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen Rats sollen in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden, wobei die Mehrheit der Anwesenden und wählenden Mitglieder den Ausschlag gibt.


Artikel 67 [Erteilung von Aufträgen]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll Aufträge in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen fördern, sowie andere Aufträge, die die Erfüllung seiner Arbeit verlangen, erteilen. 


Artikel 68 [Einlandung von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten, über das in einer Besprechung in irgendeiner Angelegenheit entschieden oder teilweise entschieden wird, einladen, an diesem Treffen ohne Stimme teilzunehmen. 


Artikel 69 [Teilnahme an inneren und äußeren Sitzungen und Versammlungen]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Arrangements für die Vertreter der spezialisierten Behörden treffen, die es ihnen erlauben soll, ohne Stimme, an einer Besprechung und auch an den Versammlungen und Sitzungen der eingerichteten Kommissionen teilzunehmen. Ebenso darf der Rat seine Repräsentanten zu den Sitzungen der einzelnen spezialisierten Behörden schicken. 


Artikel 70 [Versammlungen mit interplanetaren anarchischen Organisationen]

Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Versammlungen mit interplanetaren Nicht-Regierungs-Organisationen arrangieren, die von Angelegenheiten betroffen sind, die in den Kompetenzbereich des Rats fallen. Solche Arrangements dürfen, nach der Konsultierung der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, mit interplanetaren und, wo dies angemessen sein sollte, mit planetaren Organisationen geschlossen werden. 


Artikel 71 [Entwicklung und Beibehaltung eigener Regeln] 

§1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll seine Prozeduren und Regeln entwickeln und 
§2 beibehalten, einschließlich der Wahl eines eigenen Direktors.Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn die Mehrzahl der Mitglieder sich dafür entschließt, in Übereinstimmung mit seinen Regeln Versammlungen abhalten.


Kapitel X: Erklärung bezüglich anarchischer Regionen

Artikel 72 [Allgemeine Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung über anarchischer Regionen]

Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, welche die Verantwortung der Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen noch nicht das volle Maß an Selbstverwaltung erreicht haben, auf sich genommen haben, müssen anerkennen, dass die Interessen der Bevölkerung einer dieser Regionen von größter Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religiöses Vertrauen akzeptieren, die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum Äußersten innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu fördern, das Wohlbefinden der Bevölkerung eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurde, und sich zu diesem Zweck an folgende Ziele halten: 
§1 Zu versichern, mit gebührendem Respekt vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung, sie gerecht zu behandeln und sie
§2 vor Missbrauch zu schützen.Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten Lebensformen gebührende Rücksicht zu nehmen und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen 
§3 Einrichtungen zu unterstützen, in Übereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der 
§4 Region und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen Stufen der Evolution.Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu fördern und zu stärken.Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern, die Forschung anzuregen und 
§5 miteinander zu kooperieren, sowie, wann und wo es auch immer als günstig erscheint, mit spezialisierten interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung von sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde.Aus Informationsgründen regelmäßig dem höchsten Sekretariat Bericht zu erstatten, und unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Voraussetzungen für die Regionen zu beachten, für die die einzelnen Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten verantwortlich sind, im Gegensatz zu den Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI beziehen.


Artikel 73 [Respektvolle Behandlung für anarchische Gebiete]

Die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten erklären sich des weiteren für Einverstanden, dass ihre Politik mit dem Respekt gegenüber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt werden, nicht weniger, als mit dem Respekt für ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden, der auf dem Prinzip der guten Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung der Interessen und dem Wohlergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten.


Kapitel XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem

Artikel 74 [Schaffung eines Treuhandschaftssystem]

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll ein interplanetares Treuhandschaftssystem unter eigener Kontrolle für die Administration und Beaufsichtigung solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form durch individuellen Vereinbarungen benachteiligt sind, schaffen. Diese Regionen sind hier als Treuhandschaftsregionen verwiesen.


Artikel 75 [Ziele des Treuhandschaftssystem]

Die grundlegenden Ziele dieses Treuhandschaftssystem, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Vereinigten Föderation der Planeten, wie sie in diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurden, sollen sein:
§1 Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu schützen.
§2 Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung der Bevölkerung der Treuhandschaftsregionen und ihre Entwicklung in der Selbstständigwerdung oder Unabhängigkeit zu fördern, die günstig zu den Gegebenheiten der Region und ihrer intelligenten
§3 Lebensformen sind und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft vereinbart ist.Den Respekt für die Rechte von intelligenten Lebensformen und die fundamentale Freiheit für 
§4 alle ohne Unterscheidung bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und die Förderung der Erkenntnis der Freiheit aller intelligenten Lebensformen der Galaxie.Die gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und deren Nationen zu sichern und ebenfalls gleiche Behandlung für die zuletzt genannten Punkte, in Verwaltung der Justiz, ohne Vorurteile gegenüber der Regulierung der vorangehenden Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel 79, zu gewähren.


Artikel 76 [Unterstützung durch Treuhandschafts-Abkommen]

§1 Das Treuhandsystem soll solche Regionen, wie unten aufgeführt, durch Treuhandabkommen unterstützen: 
A Regionen die unter Vollmachten stehen.
B Regionen die eventuell nach einem Krieg ihr Sozialsystem verloren haben.
C Regionen die freiwillig ein Treuhandschafts-Abkommen mit einem Sozialsystem geschlossen haben, das nun ihre Verwaltung übernimmt. 
§2 Es wird eine Angelegenheit für spätere Übereinkünfte mit den vorangegangenen Kategorien von Regionen, die für das Treuhandschaftssystem in Frage kommen, geben.


Artikel 77 [Aufhebung der Unterstützung durch das Treuhandschaftssystem]

Das Treuhandschaftssystem soll nicht Regionen, die Mitglieder der Vereinigten Föderationen der Planeten geworden sind, unterstützen, noch Beziehungen, welche auf dem Respekt für prinzipielle souveräne Gleichheit basiert, aufbauen.


Artikel 78 [Bedingung des Treuhandschafts-Abkommen]

Die Dauer des Treuhandschafts-Abkommen soll für jedes System, welches dem Treuhandschaftssystem angehört, inklusive Änderungen und Verbesserungen, separat mit jedem betroffenen Sozialsystem vereinbart, einschließlich der obligatorischen Kraft für den Fall, dass ein solches System unter das Mandat eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten fällt, und so genehmigt werden, wie in Artikel 82 und 84 festgelegt.


Artikel 79 [Vereinbarungen von Treuhandschaften]

§1 Ausgenommen von wahrscheinlichen Vereinbarungen unter einzelnen individuellen Treuhandschaften, festgelegt unter Artikel 76, 78 und 80, die ein Sozialsystem einem Treuhandschaftssystem zuordnet, sollen alle solche Vereinbarungen bedacht werden und nichts in diesem Kapitel für sich selbst konstruieren, um die Rechte einer intelligenten Lebensform oder eines sozialen Systems, oder alles, was die bereits bestehenden 
§2 Vereinbarungen der Vereinigten Föderation der Planeten oder seiner Mitglieder betrifft, beziehungsweise das Handeln dieser als Partei, in irgendeiner Art und Weise zu ändern.Paragraph 1 dieses Artikels soll nicht Gründe für eine Verzögerung oder eine Aufschiebung der Verhandlung und Schließung einer Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen, wie in Artikel 76 festgelegt, unter das Treuhandsystem zu bringen.


Artikel 80 [Treuhandschafts-Vertrag]

Der Treuhandschafts-Vertrag soll in jedem Fall die Dauer, unter denen die Treuhandschaftsregion verwaltet wird und die Autorität, welche bei der Verwaltung ausgeübt werden wird, festlegt werden. Solche Autorität, die in diesem Fall "Verwaltungsautorität" genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten Föderation der Planeten zustehen. 


Artikel 81 [Benennung von Gebieten]

Im Treuhandschafts-Abkommen kann ein strategisches Gebiet oder Gebiete, welche einen Teil oder die Ganze Treuhandschaftsregion nach den Vereinbarungen bedeckt, ohne Vorurteile bezüglich auf ein spezielle Vereinbarung oder Vereinbarungen, die unter Artikel 43 festgelegt wurden, bestimmt werden.


Artikel 82 [Ausführung von Funktionen durch den Föderationsrat]

§1 Alle Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, die in Zusammenhang mit strategischen Bereichen stehen, einschließlich der Billigung der Dauer eines 
§2 Treuhandschaftsabkommens und ihre spätere Änderung oder Verbesserung, sollen vom 
§3 Föderationsrat ausführt werden.Die grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt werden, sollen auf die intelligenten Lebensformen auf strategischen Bereichen zutreffen.Der Föderationsrat soll, laut der Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen und ohne Vorurteile gegenüber der Sicherheitsüberlegungen, sich der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um die Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhandschaftssystem, in Beziehung auf politische, soziale und Ausbildungsmäßigen Angelegenheiten, in strategischen Bereichen auszuführen.


Artikel 83 [Pflicht der Verwaltungsautorität]

Es soll die Pflicht der Verwaltungsautorität sein, dafür zu bürgen, dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorität Gebrauch von freiwilligen Kräften, Einrichtungen und der Hilfe der Treuhandschaftsregionen machen, um die Verantwortung gegenüber dem Föderationsrat auf das Bestmögliche auszuführen, genauso wie die Verwaltungsautorität für die Verteidigung und die Einhaltung der Gesetze und der Ordnung in der Treuhandschaftsregion zuständig ist.


Artikel 84 [Ausführung von Funktionen durch die Höchste Versammlung]

§1 Alle Funktionen der Vereinigten Föderation der Planeten, mit Achtung auf die Treuhandschafts-Abkommen für alle Regionen, die nicht als "Strategisch Wichtig" gelten, einschließlich der Billigung der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen und ihre Änderung und Verbesserung, 
§2 sollen von der Höchsten Versammlung ausgeführt werden.Der Treuhandschaftsrats, welcher unter der Aufsicht der höchsten Versammlung arbeitet, soll der Höchsten Versammlung in Ausübung ihrer Pflicht helfen.


Kapitel XII: Der Treuhandschaftsrat

Artikel 85 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]

§1 Der Treuhandschaftsrat soll aus folgenden Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen: 
A Den Mitgliedern, die für die Verwaltung der Treuhandschaftsregionen zuständig sind.
B Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23 genannt sind, auch wenn sie keine 
C Treuhandschaftsregion verwalten.Aus so vielen Mitgliedern, welche für eine Amtszeit für drei (3) Sitzungsperioden von der Höchsten Versammlung gewählt werden, wie nötig sind, um eine gerechte Anzahl von Repräsentanten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhandschaftsrat, welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder nicht verwalten, zu erreichen.
§2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrats soll eine (1) speziell qualifizierte intelligente Lebensform auswählen, welche es repräsentiert.


Artikel 86 [Zulässige Handlungsabläufe]

Die Höchste Versammlung und, unter ihrer Autorität, der Treuhandschaftsrat, dürfen in Ausübung ihrer Pflicht folgendes tun:
§1 Über Berichte der Verwaltungsautoritäten diskutieren und beratschlagen.
§2 Eingehende Anträge und Gesuche, in Besprechung mit der Verwaltungsautorität, prüfen und 
§3 genehmigen.
§4 Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in Absprache mit den Verwaltungsautoritäten, durchführen.Diese und anderen Handlungsabläufe in Einklang mit der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen bringen.


Artikel 87 [Erstellung eines Fragebogenformulars]

Der Treuhandschaftsrat soll einen Fragebogen bezüglich der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbesserung für die Bevölkerung einer Treuhandschaftsregion und für die Verwaltungsautorität der Treuhandschaftsregion, im Kompetenzbereich der Höchsten Versammlung, erstellen. Jede Treuhandschaftsregion soll in regelmäßigen Abständen Berichte an die Höchste Versammlung abgeben, die auf diesem Fragebogen basiert. 


Artikel 88 [Stimmrecht des Treuhandrats]

§1 Jedes Mitglied des Treuhandrats soll eine Stimme besitzen.
§2 Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder geschehen.


Artikel 89 [Pflichten des Treuhandrats]

§1 Der Treuhandschaftsrat soll seine eigenen Handlungsabläufe und Regeln, einschließlich der 
§2 Wahlablauf eines Direktors, entwickeln und beibehalten.Der Treuhandschaftsrat soll sich in regelmäßigen Abständen und auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder treffen.


Artikel 90 [Unterstützung durch andere Organe und Behörden]

Der Treuhandschaftsrat soll, falls notwendig, sich der Hilfe des wirtschaftlichen und sozialen Rats und seiner spezialisierten Behörden bedienen, in Achtung der Angelegenheiten, die sie direkt betreffen.


Kapitel XIII: Der Interplanetare Höchste Gerichtshof

Artikel 91 [Definition und Handlungsrichtlinie]

Der Interplanetare Höchste Gerichtshof soll das prinzipielle gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln.


Artikel 92 [Bestimmung der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten]

§1 Alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind ipso facto Parteien des 
§2 Interplanetaren Höchsten Gerichtshof.Ein Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist, kann, in Absprache mit der Höchsten Versammlung und des Föderationsrats, eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs werden.


Artikel 93 [Allgemeine Rechtslage]

§1 Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist verpflichtet die Entscheidungen des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs zu akzeptieren. Für gerichtliche Prozesse und Abläufe
§2 gelten die Allgemeinen Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie die vorliegenden Gesetze.Wenn irgendeine Partei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben versagt und es unmöglich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren Höchsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei die Möglichkeit Zuflucht beim Föderationsrat in Anspruch zu nehmen, welcher, wenn es ihm für notwendig erscheint, Vorschläge machen oder eine Entscheidung treffen darf, die dem Gesetz die nötige Macht verleiht.


Artikel 94 [Wahlmöglichkeit des Verhandlungsablaufs und -orts]

Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten davon abhalten, ihre Streitigkeiten vor anderen Tribunalen zu verhandeln oder selbst auf diplomatischem und gewaltfreiem Wege zu lösen.


Artikel 95 [Anfrage auf eine neutrale Meinung]

§1 Die Höchste Versammlung oder der Föderationsrat dürfen den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung bitten. 
§2 Andere Organe der Vereinigten Föderation der Planeten und die spezialisierten Behörden, welche, zu welchem Zeitpunkt auch immer, von der Höchsten Versammlung autorisiert sind, dürfen den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung, in ihrem Aufgabebereich, bitten.


Kapitel XIV: Das Höchste Sekretariat

Artikel 96 [Definition und Zusammensetzung]

Das Sekretariat soll sich aus dem Höchsten Sekretariat und dem Personal, das die Vereinigte Föderation der Planeten für notwendig hält, zusammensetzen. Das Höchste Sekretariat soll von der Höchsten Versammlung und auf Empfehlung des Föderationsrats ernannt werden, und soll das höchste administrative Institut der Vereinigten Föderation der Planeten sein.


Artikel 97 [Pflichten des Höchsten Sekretariats]

Das Höchste Sekretariat soll bei allen Versammlungen der Höchsten Versammlung, des Föderationsrats, des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats und des Treuhandschaftsrats anwesend sein, und soll auch andere Aufgaben, die hier genannt werden, ausführen. Das Höchste Sekretariat soll regelmäßige an die Höchste Versammlung Bericht erstatten.


Artikel 98 [Handhabung von Angelegenheiten]

Das Höchste Sekretariat darf jede Angelegenheit, die sie im Anbetracht der Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für wichtig hält, dem Föderationsrat vorbringen.


Artikel 99 [Akzeptierung durch Mitglieder] 

§1 In Ausübung ihrer Pflichten soll das Höchste Sekretariat und dessen Personal keine Anweisungen von Regierungen oder anderen Autoritäten außerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten entgegennehmen. Sie sollen keine Handlungen ausführen, die sie als 
§2 übergeordnetes administratives Büro falsch dastehen lässt oder ihre Glaubwürdigkeit in der Vereinigten Föderation der Planeten untergräbt.Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten hat das Höchste Sekretariat zu akzeptieren und darf nichts unternehmen, um dieser Einrichtung und ihrem Personal in irgendeiner Art und Weise zu schaden oder dessen Anordnungen zu missachten.


Artikel 100 [Personal] 

§1 Das Personal soll vom Höchste Sekretariat, nach den Bestimmungen der Höchsten 
§2 Versammlung, ernannt werden.Diese Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen und Sozialen Rat, dem 
§3 Treuhandschaftsrat, und, wenn verlangt, anderen Organen in der Vereinigten Föderation der Planeten zugewiesen werden. Diese Personen sollen einen Teil des Höchstens Sekretariats bilden.Die wichtigste Überlegung bei der Beschäftigung des Personals soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein, die notwendig sind, um die höchsten Standards von Effizienz, Kompetenz und Integrität beizubehalten. Größte Aufmerksamkeit soll der Rekrutierung des Personals auf einer möglichst breiten geo-galaktischen Basis gewidmet werden.


Kapitel XV: Verschiedene Vereinbarungen

Artikel 101 [Vereinbarungen]

§1 Jeder Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten nach der In Krafttretung dieser Artikel der Föderation eingegangen 
§2 wird, soll so schnell wie möglich vom Höchsten Sekretariat registriert und Veröffentlicht werden.Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 1 dieses Artikels registriert wurde, wird im Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten für ungültig erklärt.


Artikel 102 [Priorität der Artikel der Föderation]

Sollte es bei den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten zu Konflikten zwischen diesen Artikel der Föderation und ihren Pflichten gegenüber anderen interplanetaren Vereinbarungen kommen, so haben diese Artikel der Föderation immer höchste Priorität. 


Artikel 103 [Ausübung von Funktionen und Erfüllung der Vorgaben]

Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder den ordnungsgemäßen Raum genießen können, der zur Ausübung all ihrer Funktionen und der Erfüllung ihrer Vorgaben notwendig sind.


Artikel 104 [Privilegien und Immunität]

§1 Die Vereinigte Föderation der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder soviel Privilegien und Immunitäten genießen, wie notwendig sind, um ihre Funktionen und Vorgaben 
§2 zu erfüllen.Repräsentanten der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und Offizielle der 
§3 Organisation sollen genauso Privilegien und Immunitäten genießen können, wie sie für die Ausübung ihrer Pflichten benötigen.Die Höchste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick auf die Bestimmungen für die Details der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels oder darf den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten zu diesem Zweck Konventionen vorschlagen. 


Kapitel XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen

Artikel 105 [Inkraftsetzung von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall]

§1 Die besonderen Vereinbarungen, auf die sich Artikel 43 beziehen und die die Meinung des Föderationsrats darstellen, die aber noch nicht in Kraft getreten sind, sollen dem Föderationsrat ermöglichen, die in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben zu beginnen. Die Parteien zur Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten sollen miteinander, aber auch 
§2 mit anderen Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer gemeinsamen Handlung der Organisation und, falls notwendig, der Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit.Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll etwas aufheben oder ausschließen, was in Beziehung zu irgendeinem Sozialsystem, welches ein Gegner eines Unterzeichners dieser Artikel der Föderation war. Als Resultat für die Aufnahme oder Autorisierung eines Krieges, übernimmt die jeweilige Regierung die volle Haftung für diese Handlung.


Artikel 106 [Inkraftsetzung von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der Föderation]

Verbesserungen dieser Artikel der Föderation sollen für alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten in Kraft treten, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder der Höchsten Versammlung dafür gestimmt haben und durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, inklusive den Mitgliedern des Föderationsrats, genehmigt werden.


Artikel 107 [Veränderungen der Artikel der Föderation] 

§1 Eine generelle Konferenz der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, für die Einsicht und Änderung dieser Artikel der Föderation, darf zu einem Datum und an einem Ort gehalten werden, welche mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) in der Höchsten Versammlung und ebenfalls von einer Wahl aller sieben (7) Mitglieder des Föderationsrats, bestimmt wird. Bei 
§2 einer solchen Konferenz sollen alle Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten eine (1) Stimme zur Verfügung haben.Jede Veränderung dieser Artikel der Föderation, beschlossen von einer Zweidrittelmehrheit 
§3 (2/3) der Konferenz, tritt nur dann in Kraft, wenn sie, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Standpunkt, von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, einschließlich aller permanenten Mitglieder des Föderationsrats, genehmigt wurde.Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten regulären Sitzungsperiode der Höchsten Versammlung, folgend der In Krafttretung dieser Artikel der Föderation, gehalten wurde, soll ein Vorschlag einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung dieser Sitzung der Höchsten Versammlung gesetzt werden, und soll abgehalten werden, wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Höchsten Versammlung und einer Wahl von sieben (7) Mitgliedern des Föderationsrats, beschlossen wurde.


Kapitel XVII: Genehmigung und Unterzeichnung

Artikel 108 [Genehmigung und Unterzeichnung]

§1 Diese Artikel der Föderation sollen von den Regierungen, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift genehmigt werden. 
§2 Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle Unterschriftsbevollmächtigten Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen soll, entsprechend der Tätigkeiten des Höchsten Sekretariats der
§3 Organisation, wenn es ernannt wurde.Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft treten, wenn sie von der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde, der Planetaren Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem Concordium der Planeten von Alpha Centauri und von der Mehrheit der anderen 
§4 Unterschriftsbevollmächtigtenn Sozialsysteme genehmigt wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle Unterschriftbevollmächtigten Regierungen geschickt werden soll.Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werden ab dem Datum der Unterschrift, nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sein.


Artikel 109 [Schlussartikel]

Diese Artikel der Föderation, bei denen alle Texte aller Sprachen gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde nach der In Krafttretung zur permanenten Archivierung übertragen werden. Zertifizierte Kopien davon sollen vom Höchsten Sekretariat an alle Unterschriftsbevollmächtigten Sozialsysteme gesandt werden.


Die Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation der Planeten haben diese Artikel der Föderation unterzeichnet.Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.

 
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