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In Kraft gesetzt zur SZ 2022.05.7
durch den amtierenden Pr�sidenten Jaresh-Inyo
nach Zustimmung des F�derationsrat
I. Die Grundrechte
� 1 [Schutz der Lebensformw�rde]
(1) Die W�rde jeder intelligenten Lebensform ist unantastbar. Sie zu achten und
zu sch�tzen ist Verpflichtung aller F�derationsgewalt.
(2) Die UFP bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver�u�erlichen
Lebensformrechten als Grundlage jeder zivilisierten Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit im Universum.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
� 2 [Freie Entfaltung der Pers�nlichkeit, Recht auf Leben, k�rperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers�nlichkeit, soweit
er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm��ige
Ordnung oder das Sittengesetz verst��t.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k�rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit
der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
� 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle intelligenten Lebensformen sind vor dem Gesetz der UFP gleich.
(2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, Geschlecht, Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi�sen oder politischen
Anschauungen und seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
� 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi�sen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungest�rte Religionsaus�bung wird gew�hrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen
werden. Das N�here regelt ein UFPgesetz.
� 5 [Recht der freien Meinungs�u�erung]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu �u�ern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zug�nglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gew�hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der pers�nlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
� 6 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) F�r Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschr�nkt werden.
� 7 [Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu
bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T�tigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung oder gegen den
Gedanken der V�lkerverst�ndigung richten, sind verboten.
� 8 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Sub- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschr�nkungen d�rfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschr�nkung dem Schutze der verfassungsm��igen Grundordnung oder dem
Bestand der F�deration, so kann das Gesetz bestimmen, da� sie dem Betroffenen
nicht mitgeteilt wird.
� 9 [Freiz�gigkeit]
(1) Alle Mitglieder der F�deration genie�en Freiz�gigkeit im ganzen
F�derationsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur f�r
die F�lle eingeschr�nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen w�rden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr f�r den Bestand oder die
verfassungsm��ige Grundordnung der UFP, zur Bek�mpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Ungl�cksf�llen, zum Schutze der Jugend
vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
� 10 [Berufsfreiheit]
(1) Alle Mitglieder der UFP haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsst�tte frei zu w�hlen. Die Berufsaus�bung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au�er im Rahmen
einer herk�mmlichen allgemeinen, f�r alle gleichen �ffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zul�ssig.
� 11 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen d�rfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
dort vorgeschriebenen Form durchgef�hrt werden.
(3) Eingriffe und Beschr�nkungen d�rfen im �brigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr f�r einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verh�tung dringender Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit und
Ordnung vorgenommen werden.
� 12 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew�hrleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul�ssig. Sie darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma� der
Entsch�digung regelt. Die Entsch�digung ist unter gerechter Abw�gung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H�he
der Entsch�digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor ein F�derationsgericht
offen.
� 13 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Natursch�tze und Produktionsmittel k�nnen zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma� der Entsch�digung
regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft �berf�hrt
werden. F�r die Entsch�digung gilt Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
� 14 [Verlust der Mitgliedschaft oder eines Postens/Amtes]
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft darf gegen den Willen des Betroffenen nur
dann eintreten, wenn dies durch ein F�derationsgericht bestimmt wird.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist darf der Verlust eines
Postens oder Amtes innerhalb der UFP, einschlie�lich des Amtes des Pr�identen
undOberbefehlshabers oder als Mitglied des �derationsrats, au�erhalb der
festgelegten Probezeiten gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten
wenn dies durch ein �derationsgericht bestimmt wird. Das n�here regelt ein
F�derationsgesetz.
� 15 [Asylrecht]
(1) Politisch verfolgte genie�en Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsplaneten der
UFP einreist.
� 16 [Petitionsrecht]
Jede Lebensform hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zust�ndigen Stellen oder
Pr�sidenten zu wenden.
� 17 [Einschr�nkung von Grundrechten bei Soldaten]
(1) Gesetze �ber Wehrdienst und Ersatzdienst k�nnen bestimmen, da� f�r die
Angeh�rigen der Streitkr�fte und des Ersatzdienstes w�hrend der Zeit des Wehr-
oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu �u�ern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 6) und das Petitionsrecht (Artikel
16), soweit es das Recht gew�hrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschr�nkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlie�lich des Schutzes der
Zivilbev�lkerung dienen, k�nnen bestimmen, da� die Grundrechte der Freiz�gigkeit
(Artikel 9) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 11) eingeschr�nkt
werden.
� 18 [Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungs�u�erung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel
5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 6), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 7), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 8), das Eigentum (Artikel 12) oder das Asylrecht
(Artikel 15) zum Kampfe gegen die verfassungsm��ige Grundordnung oder den
Bestand der Sternenflotte mi�braucht, verwirkt diese Grundrechte. Die
Verwirkung und ihr Ausma� werden durch das Oberste Sternenflottengericht
ausgesprochen.
� 19 [Einschr�nkung von Grundrechten]
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschr�nkt werden kann, mu� das Gesetz allgemein und nicht nur
f�r den Einzelfall gelten. Au�erdem mu� das Gesetz das Grundrecht unter Angabe
des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch f�r juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die F�derationsgewalt in seinen Rechten verletzt, so steht
ihm der Rechtsweg offen.
� 20 [�nderungen der Verfassung]
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz ge�ndert werden, das den Wortlaut
der Verfassung ausdr�cklich �ndert oder erg�nzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des UFP Rates.
(3) Eine �nderung dieser Verfassung, durch welche die in den Artikeln 1 und 21
niedergelegten Grunds�tze ber�hrt werden, ist unzul�ssig.
II. Die Sternenflotte/ F�deration
� 21 [Milit�rische Verfassung , Widerstandsrecht]
(1) Die Sternenflotte ist eine milit�rische Organisation f�r die F�deration die
den freiheitlichen, rechtsstaatlichen, sozialen und humanit�ren Grundrechten
dieser Verfassung verpflichtet ist.
(2) Alle Sternenflottengewalt geht von den aktiven Mitgliedern aus. Sie wird von
den aktiven Mitgliedern mit Kommandorang und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge�bt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm��ige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Mitglieder das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m�glich ist.
(5) Die Sternenflotte ist von der Gesamtgewalt her einer Hauptabteilung
einzuordnen.
� 22 [Schutz der nat�rlichen Lebensgrundlagen]
Die Sternenflotte sch�tzt auch in Verantwortung f�r die k�nftigen Generationen
die nat�rlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsm��igen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Ma�gabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
� 23 [Anwendbarkeit anderen Rechts]
(1) Die allgemeinen Regeln des interplanetaren Rechts, insbesondere auch die
Direktiven, sind Bestandteil des Sternenflottenrechtes. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar f�r die Mitglieder der
Sternenflotte.
� 24 [Verbot des Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die F�hrung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.
(2) Zur Kriegf�hrung bestimmte Waffen d�rfen nur mit Genehmigung des
Oberbefehlshabers hergestellt, bef�rdert und in Verkehr gebracht werden. Das
N�here regelt ein F�derationsgesetz.
� 25 [Staatsb�rgerliche Rechte]
(1) Personal der Sternenflotte hat die gleichen staatsb�rgerlichen Rechte und
Pflichten.
(2) Personal der Sternenflotte hat nach seiner Eignung, Bef�higung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem Sternenflotten und F�derationsamt.
(3) Der Genu� b�rgerlicher und staatsb�rgerlicher Rechte, die Zulassung zu
�ffentlichen �mtern sowie die im �ffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabh�ngig von religi�sem Bekenntnis, von Rasse, Herkunft, Geschlecht oder
sexuellen Ausrichtung. Niemandem darf aus seiner Zugeh�rigkeit oder
Nichtzugeh�rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
� 26 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Aus�bung eines ihm anvertrauten �ffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegen�ber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grunds�tzlich die F�deration oder die K�rperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrl�ssigkeit bleibt der R�ckgriff vorbehalten. F�r den
Anspruch auf Schadensersatz und f�r den R�ckgriff darf der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen werden.
� 27 [Rechts- und Amtshilfe]
Alle Abteilungen der F�deration leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
III. Der Oberbefehlshaber
� 28 [Wahl durch den F�derationsrat]
(1) Der Oberbefehlshaber wird ohne Aussprache vom F�derationsrat (UFPR) gew�hlt.
W�hlbar ist jedes aktive Mitglied der F�deration.
(2) Die Amtszeit des Oberbefehlshabers dauert sechs Monate. Anschlie�ende
Wiederwahl ist zul�ssig.
(3) Gew�hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des F�derationsrats
erh�lt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlg�ngen von keinem Bewerber erreicht, so
ist gew�hlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
� 29 [Amtseid]
Der Oberbefehlshaber leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des UFPR folgenden Eid: "Ich schw�re, da� ich meine Kraft dem Wohle
der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr
wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der UFP wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen
jedermann �ben werde.
� 30 [Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt]
(1) Der Oberbefehlshaber vertritt die Sternenflotte nach innen und au�en.
(2) Der Oberbefehlshaber hat im Rahmen des geltenden Rechts die uneingeschr�nkte
Befehls- und Kommandogewalt �ber die Sternenflotte soweit in dieser Verfassung
nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet �ber alle die Sternenflotte
betreffenden Fragen.
(3) Innerhalb der ihm vom Oberbefehlshaber bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten
�bertragenen Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Gesch�ftsbereich selbst�ndig
und unter eigener Verantwortung.
� 31 [Stellvertreter des Oberbefehlshabers]
Der Oberbefehlshaber wird in seiner Abwesenheit durch den Adjutanten vertreten.
� 32 [Mi�trauensvotum]
Der F�derationsrat kann dem Oberbefehlshaber das Mi�trauen nur dadurch
aussprechen, da� er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w�hlt
IV. Der Pr�sident
� 33 [Wahl durch den F�derationsrat]
(1) Der Pr�sident wird ohne Aussprache vom F�derationsrat (UFPR) gew�hlt.
W�hlbar ist jedes aktive Mitglied der F�deration.
(2) Die Amtszeit des Pr�sidenten dauert sechs Monate. Anschlie�ende Wiederwahl
ist zul�ssig.
(3) Gew�hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des F�derationsrats
erh�lt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlg�ngen von keinem Bewerber erreicht, so
ist gew�hlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
� 33 [Amtseid] Der Pr�sident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des UFPR folgenden Eid: "Ich schw�re, da� ich meine Kraft dem Wohle
der United Federation of Planets widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr
wenden, die Direktiven, die Verfassung und die Gesetze der UFP wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erf�llen und Gerechtigkeit gegen
jedermann �ben werde.
� 34 [Vertretungsmacht, Befehls- und Kommandogewalt]
(1) Der Pr�sident vertritt die UFP nach innen und au�en.
(2) Der Pr�sident hat im Rahmen des geltenden Rechts die Aufgabe die UFP Positiv
zu vertreten
sowie den Vorsitz im Rat zu f�hren.
(3) Innerhalb der ihm vom Pr�sident bzw. vom jeweiligen Vorgesetzten
�bertragenen Kompetenzen leitet jeder Leiter seinen Gesch�ftsbereich selbst�ndig
und unter eigener Verantwortung.
� 35 [Stellvertreter des Pr�sidenten]
Der Pr�sident wird in seiner Abwesenheit durch den Vize Pr�sidenten vertreten.
� 36 [Mi�trauensvotum]
Der F�derationsrat kann dem Pr�sidenten das Mi�trauen nur dadurch aussprechen,
da� er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w�hlt
V. Der Sternenflottenrat (STR)
� 37 [Zusammensetzung]
(1) Der F�derationsrat besteht aus 10 bis 14 Mitgliedern. Jedes Mitglied im Rat
hat entweder eine Leitende Funktion f�r eine Abteilung oder wurde freu gew�hlt
von den Mitgliedern der F�deration.
(2) Die Richter des Obersten F�derationsgerichts d�rfen dem UFPR nicht als
stimmberechtigte Mitglieder angeh�ren.
(4) Die Mitglieder des UFPR sind Vertreter aller Mitglieder, und in ihrer
Funktion als Abgeordnete an Auftr�ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
� 38 [Zusammentritt]
(1) Der UFPR tritt mindestens monatlich zu einer Sitzung zusammen.
(2) Der UFPR wird durch den Pr�sidenten einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn ein Drittel der Mitglieder des UFPR, der OBK, der CI, des SCI oder der FJA
es verlangen.
� 35 [Vorsitz; Gesch�ftsordnung]
(1) Der Pr�sident f�hrt den Vorsitz im UFPR.
(2) Der UFPR w�hlt aus seiner Mitte die Schriftf�hrer. Er kann sich eine
Gesch�ftsordnung geben.
� 36 [�ffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip]
(1) Der UFPR verhandelt �ffentlich. Auf Antrag kann mit Zweidrittelmehrheit die
�ffentlichkeit ausgeschlossen werden. �ber den Antrag wird in nicht�ffentlicher
Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des UFPR ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
� 37 [Aufgaben und Befugnisse]
(1) Der UFPR ber�t den Pr�sidenten in allen Angelegenheiten der Sternenflotte,
und unterbreitet diesem Vorschl�ge.
(2) Er kann die Entscheidungen des Pr�sidenten in allen Angelegenheiten mit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aufheben oder �ndern.
(3) Der UFPR beschlie�t die Gesetze der UFP.
(4) Der Pr�sident hat den UFPR �ber alle Angelegenheiten der F�deration zu
informieren.
VI. Das Oberkommando
� 38 [Mitglieder des OBK]
(1) Die Mitglieder des OBK bestehen aus allen Hauptabteilungsleitern der UFP.
(2) Mitglieder werden nicht gew�hlt und d�rfen auch keine weiteren Personen
im OBK aufnehmen.
� 39 [Befugnisse und Aufgaben]
(1) Das OBK mu� den UFPR �ber alle wichtigen �nderungen und Pl�ne informieren.
(2) Das OBK darf nur Personalfragen, Verwaltungs und Milit�rische Entscheidungen
treffen.
(3) Eine Entscheidung muss von � der OBK Mitglieder best�tigt sein.
VII. Die Rechtsprechung
� 40 [Gerichtsorganisation]
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die
ordentlich errichteten F�derationsgerichte ausge�bt.
� 41 [Zust�ndigkeit]
Die F�derationsgerichte werden in allen F�llen der Streitigkeit �ber die
Anwendung oder Auslegung eines F�derationsgesetzes und in F�llen der
Verwaltungs-, Zivil-, Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit sowie den sonstigen
in dieser Verfassung bestimmten F�llen t�tig.
� 42 [Zusammensetzung]
(1) Die F�derationsgerichte bestehen aus Berufsrichtern. Die Richter werden vom
FJA ernannt.
(2) Ein F�derationsgesetz regelt ihre Verfassung und das Verfahren und bestimmt,
in welchen F�llen die Entscheidungen des Obersten F�derationsgerichts
Gesetzeskraft haben.
� 43 [Unabh�ngigkeit der Richter]
(1) Die Richter sind unabh�ngig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planm��ig endg�ltig angestellten Richter k�nnen wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gr�nden und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder
in den Ruhestand versetzt werden.
� 44 [Rechtsstellung der Richter]
(1) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes F�derationsgesetz zu
regeln.
(2) Wenn ein Richter im Amte oder au�erhalb des Amtes gegen die Grunds�tze der
Verfassung verst��t, so kann das Oberste F�derationsgericht auf Antrag des
Pr�sidenten, OBH oder des FJA anordnen, da� der Richter in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vors�tzlichen Versto�es kann
auf Entlassung erkannt werden.
� 45 [Kriegsgerichte]
(1) Kriegsgerichte gem. den in Direktive 16 bezeichneten Vorschriften sind
zul�ssig.
(2) Sonstige Ausnahmegerichte sind unzul�ssig. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
(3) Gegen Urteile der Kriegsgerichte darf der Rechtsweg vor die ordentlichen
F�derationsgerichte nicht ausgeschlossen werden.
� 46 [Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft und darf nicht eingesetzt werden.
� 47 [Grundrechte vor Gericht]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Geh�r.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
VIII. Schlu�bestimmungen
� 48 [Mitgliedschaft in der UFP]
Mitglied der F�deration im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer durch den OPC in den aktiven Dienst
berufen wurde.
� 49 [Fortgeltung des alten Rechts]
Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt fort, soweit es
der Verfassung nicht widerspricht.
� 50 [Streit �ber das Fortgelten des alten Rechts]
Meinungsverschiedenheiten �ber das Fortgelten von Recht als F�derationsrecht
entscheidet das Oberste F�derationsgericht.
� 51 [Sonderregelung]
Der CI untersteht dem OPC darf aber eigenst�ndige Untersuchungen starten sofern
es im Wohle und Recht der UFP ist. Befehle an den CI darf nur der Pr�sident, der
OBH, das FJA und das OBK geben.
� 52 [Ratifizierung der Verfassung]
Diese Verfassung bedarf der Annahme durch den UFPR und OBK.
[Legende]
UFPR = F�derationsrat
FJA = Federal Judicial Authority, Gericht
OBK = Oberkommando
CI = Central Intelligence, Geheimdienst
OBH = Oberbefehlshaber, Milit�rische Posten in der Sternenflotte
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