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Vertrag von Babel
Verfassung der UFP
Inhalt:A. Einleitung:
Pr�ambelB. Hauptteil: Die Verfassung der United Federation of Planets
Kapitel I Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten F�deration der Planeten Artikel 1 - 2
Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 - 6
Kapitel III Organe der Vereinigten F�deration der Planeten Artikel 7 - 8
Kapitel IV Die H�chste Versammlung Artikel 9 - 22
Kapitel V Der F�derationsrat Artikel 23 - 32
Kapitel VI Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen Artikel 33 - 51
Kapitel VII Die Sternenflotte Artikel 52 - 53
Kapitel VIII Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation Artikel 54 - 59
Kapitel IX Der wirtschaftliche und soziale Rat Artikel 60 - 71
Kapitel X Erkl�rung bez�glich anarchischer Regionen Artikel 72 - 73
Kapitel XI Das interplanetare Treuhandschaftssystem Artikel 74 - 84
Kapitel XII Der Treuhandschaftsrat Artikel 85 - 90
Kapitel XIII Der Interplanetare H�chste Gerichtshof Artikel 91 - 95
Kapitel XIV Das H�chste Sekretariat Artikel 96 - 100
Kapitel XV Verschiedene Vereinbarungen Artikel 101 - 104
Kapitel XVI Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen Artikel 105 - 107
Kapitel XVII Genehmigung und Unterzeichnung Artikel 108 - 109
A. Die Pr�ambel
* VEREINIGTE F�DERATION DER PLANETEN *
"Wir, die intelligenten Lebensformen der Vereinigten F�deration der Planeten entschlossen uns, die nachfolgenden Generationen vor der Gei�el des intergalaktischen Kriegs zu sch�tzen, welcher ungeahnte Schrecken und Leiden in unser planetares Sozialsystem gebracht hat, und best�tigen unseren Glauben an die fundamentalen Rechte von Lebensformen, die W�rde und den Wert von intelligenten Lebensformen und Personen, den gleichen Rechten von M�nnern und Frauen und an die gro�en und kleinen planetaren Sozialsysteme und versuchen Zust�nde zu festigen, in denen Recht und gegenseitiges Respekt f�r die Verpflichtungen die aus Abhandlungen entstehen und andere Quellen, die helfen das interplanetare Recht beizubehalten, und den sozialen Fortschritt und bessere Lebensstandards mit gr��erem Freiraum zu f�rdern, und am Ende das friedliche zusammenleben als gute Nachbarn zu �ben, und unsere Kr�fte vereinen um den intergalaktischen Frieden und Sicherheit zu garantieren, und zu versichern das, bei der Einhaltung von Prinzipien und der Einf�hrung eines Systems, das Waffen, au�er zur eigenen Verteidigung, nicht eingesetzt werden sollen, und Raumschiffe und Maschinerie nur f�r die F�rderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller intelligenten Lebensformen eingesetzt werden, haben wir beschlossen unsere Bem�hungen zu verbinden um diese Ziele zu verwirklichen. Dementsprechend haben die jeweiligen Sozialsysteme, durch die auf dem Planeten Babel versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden m�ssen um Vorschriftgem�� zu handeln, den einzelnen Artikeln der F�deration der Vereinigten F�deration der Planeten zuzustimmen, und hiermit eine interplanetare Organisation einzurichten, die als die Vereinigte F�deration der Planeten bekannt ist."
B. Die Verfassung der Vereinigten F�deration der Planeten
Kapitel I: Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten F�deration der Planeten
Artikel 1 [Ziele der Vereinigten F�deration der Planeten]
Die Ziele der Vereinigten F�deration der Planeten sind:
�1 Den intergalaktischen Frieden und die Sicherheit innerhalb des vertraglichen Forschungsterritoriums zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive und gemeinsame Ma�nahmen zu treffen, um den Frieden vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdr�ckung von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz und
�2 intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Kl�rungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung des Friedens f�hren k�nnten.
�3 Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung von intelligenten Lebensformen und angemessener Ma�nahmen, die den universellen Frieden wahren.
�4 Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanit�rem Charakter gel�st, der Respekt f�r die Rechte intelligenter Lebensformen gef�rdert und die fundamentalen Freiheiten f�r alle ohne Unterscheidung bez�glich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder des religi�sen Glaubens gew�hrleistet werden.Ein Zentrum f�r das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen Systeme und die Verwirklichung all dieser Vors�tze.
Artikel 2 [Handlungen der Vereinigten F�deration der Planeten und ihre Mitglieder in �bereinstimmung]
Die Vereinigte F�deration der Planeten und ihre Mitglieder sollen in �bereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln:
�1 Die Vereinigte F�deration der Planeten basiert auf der souver�nen Gleichheit all ihrer Mitglieder.
�2 Allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, zu sichern. Die
�3 Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen in �bereinstimmung mit diesen Artikeln der F�deration erf�llen.
�4 Alle Mitglieder sollen ihre interplanetaren Streitigkeiten friedlich und in einer Weise, in der der intergalaktische Frieden, die Sicherheit und das Recht nicht gef�hrdet werden, l�sen.In allen interplanetaren Beziehungen sollen alle Mitglieder von einer Gewaltandrohung oder vom
�5 Gebrauch milit�rischer Kr�fte gegen die territoriale Integrit�t oder politische Unabh�ngigkeit eines planetaren sozialen Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten F�deration der Planeten entspricht, absehen.
�6 Alle Mitglieder sollen die Vereinigte F�deration der Planeten bei ihrer Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten F�deration der Planeten �bereinstimmen, uneingeschr�nkt unterst�tzen und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen
�7 welches die Vereinigte F�deration der Planeten Pr�ventiv- oder Gerichtsma�nahmen unternimmt.Die Vereinigte F�deration der Planeten soll sicherstellen, dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sind, in �bereinstimmung mit diesen Prinzipien handelt, sollte es f�r die Gew�hrleistung des intergalaktischen Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein.Diese Artikel sollen die Vereinigte F�deration der Planeten nicht dazu Autorisieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung dieser Artikel der F�deration gef�gig machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Ma�nahmen des Kapitels IX unm�glich machen.
Kapitel II: Die Mitgliedschaft
Artikel 3 [Deklaration der Gr�ndungsmitglieder]
Die Gr�ndungsmitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sollen jene planetare soziale Systeme sein, die an der Konferenz im interplanetarischen F�derationsraum auf Babel teilgenommen oder die Erkl�rung der Vereinigten F�deration der Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel der F�deration unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109 best�tigen.
Artikel 4 [Weitere planetare soziale Systeme]
�1 Die Mitgliedschaft in der Vereinigten F�deration der Planeten steht jedem weiteren friedlichen planetaren sozialen System offen, welches die hier aufgef�hrten Artikel der F�deration akzeptiert und, nach dem Urteil der Vereinigten F�deration der Planeten, f�hig und bereit ist diese Verpflichtung zu tragen.
�2 Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialem Systems in die Mitgliedschaft der Vereinigten F�deration der Planeten ist abh�ngig von der Entscheidung der h�chsten Versammlung und der Empfehlung des F�derationsrates.
Artikel 5 [Au�erkraftsetzung und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds der Vereinigten F�deration der Planeten]
Die h�chste Versammlung kann die Rechte und Privilegien jedes Mitglieds der Vereinigten F�deration der Planeten au�er Kraft setzen, gegen das der F�derationsrat pr�ventive oder vollstreckende Ma�nahmen ergriffen hat. Der F�derationsrat kann nach eigenem Ermessen diese Rechte und Privilegien wiederherstellen.
Artikel 6 [Missachtung der Vorschriften und Prinzipien]
Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, das st�ndig die Vorschriften und Prinzipien der Vereinigten F�deration der Planeten, welche aus diesen Artikeln der F�deration hervorgehen, missachtet, kann von der h�chsten Versammlung mit Zustimmung des F�derationsrates aus der Vereinigten F�deration der Planeten ausgeschlossen werden.
Kapitel III: Organe der Vereinigten F�deration der Planeten
Artikel 7 [Arten der Organe und Nebenbeh�rden]
�1 Die grundlegenden Organe der Vereinigten F�deration der Planeten sind: eine h�chste Versammlung, ein F�derationsrat, ein wirtschaftlicher und sozialer Rat, ein Treuhandschaftsrat,
�2 ein interplanetarer h�chster Gerichtshof, eine kombinierte friedenserhaltende Sternenflotte und ein Sekretariat.Nebenbeh�rden k�nnen von Zeit zu Zeit in �bereinstimmung mit diesen Artikeln der F�deration eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist.
Artikel 8 [Zurechtweisung der Gleichberechtigung]
Die Vereinigte F�deration der Planeten soll unter den Bedingungen der Gleichheit in den grundlegenden und schaffbaren Organe keine Zurechtweisungen an den Gleichberechtigungen von m�nnlichen und weiblichen Lebensformen eines planetaren sozialen Mitgliedssystem vornehmen, um sich an ihren Kapazit�ten zu bereichern.
Kapitel IV: Die H�chste Versammlung
Artikel 9 [Anzahl der Repr�sentanten in der Versammlung]
Die H�chste Versammlung soll aus allen Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten bestehen. Jedes Mitglied soll nicht mehr als f�nf (5) Repr�sentanten in der Versammlung sitzen haben.
Artikel 10 [Aussprache von Empfehlungen]
Die H�chste Versammlung kann alle Probleme bez�glich aller Angelegenheiten innerhalb des Bereichs dieser Artikel der F�deration oder alles, was in Zusammenhang mit der Macht und den Funktionen eines Organs, die in diesen Artikeln der F�deration genannt sind, diskutieren und, unter der Bedingung von Artikel 12, Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, den F�derationsrat oder beide bez�glich dieser Probleme und Angelegenheiten aussprechen.
Artikel 11 [M�glichkeiten der H�chsten Versammlung]
�1 Die H�chste Versammlung kann �ber die grundlegenden Prinzipien der Kooperation in Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit, einschlie�lich der Abr�stung und der Regulierung der Aufr�stung nachdenken und kann Empfehlungen mit Achtung solcher
�2 Prinzipien gegen�ber den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten, des F�derationsrats oder beiden aussprechen.Die H�chste Versammlung darf jedes gestellte Problem, entsprechend zum intergalaktischen Frieden und der Sicherheit, eines Mitglieds des F�derationsrats oder eines Nicht-Mitglieds in �bereinstimmung mit Artikel 25, Paragraph 2 und, unter der Bedingung von Artikel 12,
�3 diskutieren und kann Empfehlungen mit Achtung vor einem solchen Problem, an die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, den F�derationsrat, das pl�dierende planetare sozial
�4 System oder allen dreien aussprechen. Jedes solcher Probleme, je nach Notwendigkeit, soll dem F�derationsrat durch die H�chste Versammlung entweder vor oder nach der Diskussion mitgeteilt werden.Die H�chste Versammlung kann Situationen, die voraussichtlich den interplanetaren und intergalaktischen Frieden und die Sicherheit gef�hrden, dem F�derationsrat melden.Die Macht der H�chsten Versammlung, wie in diesem Artikel festgelegt, soll nicht den Bereich von Artikel 10 beschr�nken.
Artikel 12 [Nichtausprache von Empfehlungen und Benachrichtigung durch das H�chste Sekretariat]
�1 An der Stelle, wo der F�derationsrat die ihm �bertragenen Funktionen unter Beachtung dieser Artikel der F�deration, mit R�cksicht auf jede Streitigkeit oder Situation, ausf�hrt, soll die H�chste Versammlung, mit der gleichen R�cksicht auf diese Auseinandersetzung oder
�2 Situation, keine Empfehlungen aussprechen, au�er wenn der F�derationsrat dies w�nsche.Das H�chste Sekretariat soll, mit der Zustimmung des F�derationsrats, die H�chste Versammlung bei jeder Sitzung �ber alle Angelegenheiten, die vom F�derationsrat betreffend der Bewahrung des interplanetarischen Friedens und der Sicherheit diskutiert werden, unterrichten, und soll die H�chste Versammlung oder dessen Mitglieder, vorausgesetzt die H�chste Versammlung h�lt gerade keine Sitzung ab, unverz�glich benachrichtigen, wenn der F�derationsrat seine Beratschlagung �ber jede dieser Angelegenheiten abgeschlossen hat.
Artikel 13 [Ziele der H�chsten Versammlung]
�1 Die H�chste Versammlung soll mit folgenden Zielen Untersuchungen einleiten und Empfehlungen aussprechen:
A Die interplanetare Kooperation in politischen Bereichen zu st�rken und die Bildung und
B Aufzeichnung von interplanetarischem Recht zu f�rdern.Die interplanetarische Kooperation in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bildungs- und medizinischen Bereichen und die Realisierung von Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentaler Freiheit ohne Unterscheidung bez�glich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu unterst�tzen.
�2 Die weiteren Verantwortungen, Funktionen und M�chte der H�chsten Versammlung, mit R�cksicht auf die Angelegenheiten, die im oben genannten Paragraph 1 (A) angesprochen werden, werden in Kapitel XI und XII fortgesetzt.
Artikel 14 [Vorschlagen von Ma�nahmen]
Abh�ngig von den Vereinbarungen in Artikel 12 darf die H�chste Versammlung Ma�nahmen f�r die friedliche Regelung einer Situation, ohne Achtung ihres Ursprungs, welcher wahrscheinlich das generelle Wohlergehen oder die freundliche Beziehung zwischen den Planeten untereinander beeintr�chtigt, einschlie�lich Situationen, die eine Verletzung dieser Artikel der F�deration, die die Prinzipien der Vereinigten F�deration der Planeten darstellen, vorschlagen.
Artikel 15 [Erhaltung von regelm��igen Berichten]
�1 Die H�chste Versammlung soll regelm��ige und besondere Berichte vom F�derationsrat erhalten, welche die getroffenen Entscheidungen im Bezug auf die Bewahrung des
�2 intergalaktischen Friedens und Sicherheit enthalten sollen.Die H�chste Versammlung soll auch von den anderen Organen der Vereinigten F�deration der Planeten in regelm��igen Zeitabst�nden Berichte empfangen und erhalten, um eine �bereinstimmung der H�chsten Versammlung und des Organs zu erhalten.
Artikel 16 [Erf�llung von Treuhandschafts-Funktionen]
Die H�chste Versammlung soll die intergalaktischen Treuhandfunktionen, die in Kapitel X und XI beschrieben werden, mit bestem Wissen erf�llen, einschlie�lich der Treuhandschafts-Abkommen mit Bereichen die nicht als "Strategisch wichtig" erachtet werden.
Artikel 17 [Verwaltung des Budgets]
�1 Die H�chste Versammlung soll das Budget der Vereinigten F�deration der Planeten verwalten.
�2 Die Unkosten der Vereinigten F�deration der Planeten sollen von der H�chsten Versammlung
�3 gerecht an die Mitglieder verteilt werden.Die H�chste Versammlung soll alle finanziellen und bugetm��igen Einigungen mit einer
�4 spezialisierten Beh�rde, nach Artikel 56, treffen und soll die Finanzvorschl�ge einer solchen Beh�rde pr�fen und Empfehlungen an die entsprechende Beh�rde aussprechen.Alle Budgets und Unkosten der Vereinigten F�deration der Planeten sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich erforschten Territorium der Vereinigten F�deration der Planeten sein.
Artikel 18 [Festlegung der Stimmverteilung]
�1 Jedes Mitglied der H�chsten Versammlung hat nur eine (1) Stimme.
�2 Entscheidungen der H�chsten Versammlung k�nnen nur bei einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und w�hlenden Mitglieder getroffen werden. Diese Entscheidungen sollten beinhalten: Empfehlungen f�r den interplanetaren Frieden und Sicherheit, die Wahl von tempor�ren Mitgliedern des F�derationsrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandschaftsrats in �bereinstimmung mit Paragraph 1 des Artikels 85, die Aufnahme neuer Mitglieder in die F�deration, der Schutz von Rechten und Privilegien der Mitgliedschaft, den Ausschluss von
�3 Mitgliedern, Probleme, die mit der Arbeit des Treuhandschafts-Systems zusammenh�ngen, Probleme im Budgetbereich und Probleme bei Angelegenheiten die im Wesentlichen mit dem
�4 nachfolgenden Paragraph 4 zusammenh�ngen.Entscheidungen �ber andere Probleme, einschlie�lich die Bestimmung von zus�tzlichen Kategorien von Problemen, sollen durch eine einfache Mehrheitswahl der anwesenden und w�hlenden Mitglieder entschieden werden.Spezielle Probleme, welche normalerweise von einer einfachen Mehrheit entschieden w�rden, d�rfen als wesentliche Angelegenheiten betrachtet werden, wenn Bedenken von einem Mitglied vorgebracht und dieses von zwei weiteren Mitgliedern unterst�tzt wird.
Artikel 19 [Entzug des Stimmrechts bei Verschuldung]
Einem Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, welches bei der Zahlung der Beitr�ge f�r die Vereinigte F�deration der Planeten r�ckst�ndig ist, soll die Stimmengewalt in der H�chsten Versammlung solange entzogen werden, bis es die verschuldete Summe innerhalb von zwei Zahlungsperioden in gleicher oder gr��erer H�he ausgeglichen hat. Die H�chste Versammlung darf aber einem Mitglied das Stimmrecht nicht entziehen, wenn die Zahlungsunf�higkeit nicht in seinen Schuldbereich f�llt.
Artikel 20 [Einberufung von Sitzungen]
Die H�chste Versammlung soll in regelm��igen Abst�nden Sitzungen abhalten. Sie darf auch Sitzungen bei besonderen Gelegenheiten einberufen, wenn dies notwendig ist. Diese au�erplanm��igen Sitzungen sollen vom H�chsten Sekretariat �berwacht werden, wenn die Mehrheit der Vereinigten F�deration der Planeten oder der F�derationsrat dies verlangt.
Artikel 21 [Bestimmung eigener Regeln und Handlungsabl�ufen]
Die H�chste Versammlung soll ihre eigenen Regelungen und Handlungsabl�ufe einhalten, es sei denn, die h�chste Versammlung kann ihre Prozeduren nicht mit diesen Artikeln der F�deration in �bereinstimmung bringen. Sie soll ihren Vorsitzenden f�r jede Sitzung w�hlen.
Artikel 22 [Einrichtung untergeordneter Beh�rden und Organe]
Die H�chste Versammlung darf untergeordnete Beh�rden und Organe einrichten, wenn es f�r die korrekte Funktion der H�chsten Versammlung notwendig erscheint.
Kapitel V: Der F�derationsrat
Artikel 23 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
�1 Der F�derationsrat soll aus elf (11) Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten bestehen. Den Vereinten Nationen der Erde, die Planetare Konf�deration mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii und das Conordium der Planeten von Alpha Centauri sollen permanente Mitglieder des F�derationsrats sein.Die h�chste Versammlung soll sechs (6) weitere Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten als tempor�re Mitglieder ernennen, um eine gerechte Verteilung der Abgaben der
�2 Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und die unparteiische geo-galaktische Verteilung zu gew�hrleisten.Die tempor�ren Mitglieder des F�derationsrats werden f�r eine Periode von zwei (2) Sitzungen gew�hlt. Bei der ersten Wahl von tempor�ren Mitgliedern, wie auch immer, sollen drei (3) f�r eine Periode von nur einer (1) Sitzung gew�hlt werden. Ein Mitglied, das seine Amtszeit abgeschlossen hat, soll nicht unmittelbar danach erneut gew�hlt werden.
Artikel 24 [Pflichten des F�derationsrats]
�1 Um zul�ssige und effektive Handlungsabl�ufe durch die Vereinigte F�deration der Planeten gew�hrleisten zu k�nnen, beraten sich die Mitglieder im F�derationsrat haupts�chlich �ber die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit und handeln, unter
�2 Ber�cksichtigung ihrer Pflichten, f�r ihren Nutzen.In Erf�llung dieser Pflichten soll der F�derationsrat in �bereinstimmung mit den Prinzipien und Vors�tzen der Vereinigten F�deration der Planeten handeln. Die spezifizierten Befugnisse, die
�3 dem F�derationsrat f�r die Aus�bung seiner Pflichten bewilligt sind, liegen in den Kapiteln IX, X, XI und XV vor.Der F�derationsrat soll regelm��ige und, wenn n�tig, spezielle Berichte an die H�chste Versammlung abgeben.
Artikel 25 [Einverst�ndnis der Mitglieder]
Die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sind mit den Entscheidungen des F�derationsrats einverstanden und bereit sie zu akzeptieren und zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln der F�deration in �bereinstimmung stehen.
Artikel 26 [Aufr�stung]
F�r die Einrichtung und Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit, wie auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen f�r die R�stung, soll es dem F�derationsrat mit Unterst�tzung des Personals des Sternenflotten- Hauptquartiers, gem�� Artikel 47, m�glich sein, Pl�ne f�r die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten zu entwerfen, die ein System zur Regulierung der Aufr�stung beinhalten.
Artikel 27 [Festlegung der Stimmverteilung]
�1 Jedes Mitglied des F�derationsrats hat nur eine (1) Stimme.
�2 Alle Entscheidungen des F�derationsrats in allen Angelegenheiten sollen durch eine Wahl von sieben (7) Mitgliedern entschieden werden, so wie in Paragraph 3 beschrieben ist.
�3 Bei Entscheidungen in Kapitel IX und bei Paragraph 3 des Artikels 52, soll eine Partei die direkten Anteil an den Auseinandersetzungen hat von den Wahlen ausgeschlossen werden. Die minimale Mehrheit in einem solchen Fall sollte mindestens aus sechs (6) Mitgliedern sein.
Artikel 28 [Organisation und Sitzungen]
�1 Der F�derationsrat soll so organisiert sein, das seine Funktion ohne Unterbrechungen gew�hrleistet ist. Jedes Mitglied des F�derationsrats soll, zu diesem Zweck, zu jeder Zeit am
�2 Sitz der Vereinigten F�deration der Planeten Repr�sentant sein.Der F�derationsrat soll in regelm��igen Abst�nden Sitzungen abhalten, bei dem jedes
�3 F�derationsmitglied durch einen Repr�sentanten seiner Regierung oder durch einen anderen Vertreter repr�sentiert wird.Der F�derationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten, als dem Sitz der Vereinigten F�deration der Planeten abhalten, vorausgesetzt sein Urteilsverm�gen stellt keine Behinderung in seiner Arbeit dar.
Artikel 29 [Tempor�re Beh�rden und Organe]
Der F�derationsrat darf tempor�re Beh�rden und Organe schaffen, sollte dies f�r seine korrekte Funktion f�r notwendig erscheinen.
Artikel 30 [Einhaltung der Regeln und Gebr�uchen]
Der F�derationsrat soll seine Regeln und Gebr�uche beibehalten, inklusive der Methode zur Bestimmung des Pr�sidenten der Vereinigten F�deration der Planeten.
Artikel 31 [Mitspracherecht von Nicht-Mitgliedern des F�derationsrats]
Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, das nicht Mitglied des F�derationsrats ist, kann ohne Stimme an einer Diskussion �ber ein Problem, das im F�derationsrat vorgebracht wird, teilnehmen, wenn es die spezielle Aufmerksamkeit des Mitglieds erregt.
Artikel 32 [Einladung von Nicht-Ratsmitgliedern im Falle von Streitigkeiten]
Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, welches kein Mitglied des F�derationsrats ist oder ein planetares soziales Systeme darstellt, dass eine Partei in einer Streitigkeit bildet, welche vom F�derationsrat diskutiert wird, soll, ohne Abstimmung, zu einer Diskussion bez�glich einer solchen Streitigkeit, eingeladen werden. Der F�derationsrat soll alle Fakten vorlegen, auch wenn es sich nur um die Teilnahme eines planetarischen sozialen Systems handelt, das kein Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten ist.
Kapitel VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen
Artikel 33 [Verfahrensweisen im Falle einer Streitigkeit]
�1 Die einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung, welche eine Bedrohung f�r die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit darstellt, sollen, zu allererst, eine L�sung durch Verhandlung, Ermittlung, Meditation, Vers�hnung, Schiedsgerichtsverfahren, gerichtliche
�2 Schlichtung, notfalls mit �rtlichen Beh�rden und Absprachen oder friedliche M�glichkeiten ihrer eigenen Wahl, finden.Der F�derationsrat soll, wenn es als notwendig erscheint, die Parteien aufrufen ihre Streitigkeiten beizulegen.
Artikel 34 [Untersuchung im Falle einer Auseinandersetzung]
Der F�derationsrat darf alle Auseinandersetzungen oder jede Situation, die zu interplanetaren Differenzen f�hren oder den Auftakt zu eine Auseinandersetzung bilden k�nnten, auf die m�gliche Bedrohung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit untersuchen.
Artikel 35 [Vortrag von Konflikten der Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten]
�1 Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten darf jeden Konflikt oder jede andere Situation, auf welche in Artikel 34 hingewiesen wurde, dem F�derationsrat oder der H�chsten
�2 Versammlung vorbringen.Ein planetares soziales System, welches nicht Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten ist, darf einen Konflikt, an dem es beteiligt ist, dem F�derationsrat oder der H�chsten
�3 Versammlung vorbringen, wenn es eine friedliche L�sung, angegeben in diesen Artikeln der F�deration, des Problems akzeptiert.Die Vorgehensweisen der H�chsten Versammlung, in Achtung der Angelegenheit, die ihr vorgetragen wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt.
Artikel 36 [�berlegungen bei der L�sung von Auseinandersetzungen]
�1 Der F�derationsrat darf bei einer Auseinandersetzung nach Artikel 33 oder bei dem in Artikel 34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren oder geeignete Methoden der Schlichtung
�2 vorschlagen.
�3 Der F�derationsrat soll alle L�sungen eines Konflikts, die beide Parteien bereits vorgebracht haben, in seine �berlegungen Miteinbeziehen.Wenn der F�derationsrat unter dem Aspekt dieses Artikels der F�deration Empfehlungen ausspricht, soll er auch Pr�zedenzf�lle, die im Interplanetaren H�chsten Gerichtshof in �bereinstimmung mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine �berlegungen einbeziehen.
Artikel 37 [Verfahren bei einem m�glichen Scheitern der Schlichtung]
�1 Sollte der Versuch einer Schlichtung einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Parteien, wie in Artikel 33 vorgetragen, scheitern, so soll diese Auseinandersetzung an den
�2 F�derationsrat herangetragen werden.Wenn der F�derationsrat die Art der Auseinandersetzung als Bedrohung f�r die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit befindet, so soll er entscheiden, ob er Ma�nahmen, wie unter Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen Vorschlag macht, den er f�r geeignet h�lt.
Artikel 38 [Vorschl�ge f�r friedliche L�sungen]
Ohne Voreingenommenheit den Artikeln 33 bis einschlie�lich 37 gegen�ber, darf der F�derationsrat, wenn alle Parteien einer Auseinandersetzung darum bitten, Vorschl�ge, die aus dem Blickpunkt einer friedlichen L�sung des Konflikts gemacht wurden, machen.
Artikel 39 [Wiederherstellung des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]
Der F�derationsrat soll alle existierenden Bedrohungen gegen den Frieden, Friedensbr�che oder Akte der Feindlichkeit eliminieren und soll Empfehlungen zur Wahrung und St�rkung oder zur Wiederherstellung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit machen.
Artikel 40 [Provisorische Ma�nahmen]
Um im Falle einer Verschlimmerung einer Situation vorzubeugen darf der F�derationsrat die betreffenden Parteien aufrufen, sich auf eine provisorische Ma�nahme zu einigen, wenn dies als notwendig oder w�nschenswert erscheint. Diese Ma�nahmen sollten ohne Vorurteile gegen�ber den Rechten, Anspr�chen oder den Positionen der betreffenden Parteien getroffen werden. Der F�derationsrat sollte jeden Fehler bei solchen Ma�nahmen zur Einigung ausschlie�en.
Artikel 41 [Durchsetzung von Ma�nahmen]
Der F�derationsrat darf entscheiden, welche Mittel, ohne dabei auf Anwendung von Gewalt zur�ckzugreifen, n�tig sind, um seinen Entscheidungen die volle H�rte zu verleihen, und darf die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten darum bitten, solche geeigneten Ma�nahmen vorzulegen. Dies darf teilweise oder komplette Unterbrechungen wirtschaftlicher Beziehungen, interplanetarer Kommunikation und Raumfl�gen und das Abbrechen diplomatischer Beziehungen oder andere M�glichkeiten, welche die Vereinigte F�deration der Planeten f�r geeignet h�lt, einschlie�en.
Artikel 42 [Durchsetzung von Ma�nahmen bei Unzul�nglichkeiten]
Sollte der F�derationsrat der Meinung sein, dass die Ma�nahmen, die unter Artikel 41 festgelegt wurden, unzul�nglich sind oder sich diese Unzul�nglichkeit best�tigt haben, darf er seine weiteren Handlungen mit bewaffneten Kr�ften ausf�hren, wenn dies zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit notwendig sein sollte. Solche Aktionen umfassen Demonstrationen, Blockaden und andere Operationen, die von der Sternenflotte als friedenserhaltende Macht ausgef�hrt werden.
Artikel 43 [Ma�nahmen im Verteidigungs- und Milit�rsfall]
Alle Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, in der Pflicht den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu wahren, erkl�ren sich damit einverstanden, sich der Sternenflotte zur Verf�gung zu stellen, und bei Aufruf des F�derationsrates Truppen, Unterst�tzung und Einrichtungen, einschlie�lich von Durchreiseerlaubnissen, bereitzustellen, wenn es die Bewahrung des interplanetaren Friedens und Sicherheit notwendig macht.
Artikel 44 [Verfahren bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes des F�derationsrats]
Wenn der F�derationsrat sich entscheidet Truppen auszusenden, um eine Situation zu beruhigen, ohne vorher ein Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, wie in Artikel 43 dargestellt, zu fragen, welches bei dieser Entscheidung nicht anwesend war, so soll er dieses Mitglied zur Teilnahme an dieser Entscheidungen einladen, um dann die Entsendung von Truppen dieses Mitgliedes zu besprechen.
Artikel 45 [Bereitstellung von Truppen]
Um der Vereinigten F�deration der Planeten den Einsatz von milit�rischen Ma�nahmen zu erm�glichen, sollen alle Mitglieder ihre eigenen Truppen der Sternenflotte bereitstellen, damit diese als eine friedenserhaltende Macht f�r die Vereinigte F�deration der Planeten arbeiten kann. Alle Truppen, die so zur Verf�gung gestellt wurden, sollen w�hrend dieser Zeit volles Vertrauen und Loyalit�t zur Vereinigten F�deration der Planeten haben und die Grunds�tze, Prinzipien und Artikel der F�deration sch�tzen.
Artikel 46 [Pl�ne zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]
Pl�ne f�r die Verwendung der Truppen der Sternenflotte sollen vom F�derationsrat mit Hilfe des milit�rischen Stabs des Hauptquartiers der Sternenflotte getroffen werden.
Artikel 47 [Milit�rischer Stab]
�1 Es soll ein milit�rischer Stab f�r die Sternenflotte eingerichtet werden, der den F�derationsrat in allen Belangen, die die milit�rischen Angelegenheiten der Vereinigten F�deration der Planeten zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit betreffen, ber�t und
�2 ihm unterst�tzt.Der milit�rische Stab soll aus den obersten Repr�sentanten der permanenten Mitglieder des
�3 F�derationsrats oder deren Vertretern bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten darf dazu eingeladen werden, einen Repr�sentanten f�r den milit�rischen Stab zu bestimmen.
�4 Der milit�rische Stab soll, mit der Erlaubnis des F�derationsrats, eine Sternenflotte einrichten, die dann als die bewaffnete friedenserhaltende Macht der Vereinigten F�deration der Planeten eingesetzt wird. Er soll f�r die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen der Sternenflotte, einschlie�lich bewaffneten Raumschiffen, Sternenbasen und Ausbildungsst�tten verantwortlich sein.Der milit�rische Stab soll, unter der Leitung des F�derationsrats, f�r die strategische Verlegung der Truppen der Sternenflotte und anderen bewaffneten Truppen der Mitglieder verantwortlich sein, sollte die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit dies erforderlich machen.
Artikel 48 [Ausf�hrung von Entscheidungen des F�derationsrats durch die Sternenflotte]
Die Ausf�hrung von Entscheidungen des F�derationsrats zur Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit soll durch die Sternenflotte geschehen.
Artikel 49 [Zusammenschluss der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten]
Die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sollen sich f�r eine gegenseitig Unterst�tzung zusammenschlie�en, um die Ma�nahmen, die der F�derationsrat beschlossen hat, auszuf�hren und um die Sternenflotte bei der Ausf�hrung ihrer Pflichten zu unterst�tzen.
Artikel 50 [Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Vereinigten F�deration der Planeten]
Wenn Pr�ventiv- oder Vollstreckungsma�nahmen des F�derationsrats gegen einen Planeten ausgef�hrt werden, soll jeder andere Planet, ob er nun Mitglied oder Nicht-Mitglied der Vereinigten F�deration der Planten ist, der sich durch die Ma�nahmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sieht, das Recht haben, diese Schwierigkeiten dem F�derationsrat vorzutragen, um eine L�sung zu erreichen.
Artikel 51 [Recht auf Selbstverteidigung]
Keiner dieser Artikel der F�deration soll das Recht auf einzelne oder zusammengeschlossene Selbstverteidigung gegen Attacken mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten behindern, solange bis der F�derationsrat Ma�nahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den interplanetaren Frieden und die Sicherheit wieder herzustellen und die Truppen der Sternenflotte eingreifen k�nnen. Solche Selbstverteidigungsaktionen, die von den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten ergriffen werden, sollen jedoch umgehend dem F�derationsrat gemeldet werden.
Kapitel VII: Die Sternenflotte
Artikel 52 [Grundlegende Regelungen]
�1 Es wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende Macht der Vereinigten F�deration der Planeten eingerichtet. Sie soll durch Truppen, die von den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten stammen, gem�� Artikel 43, unterst�tzt werden, und den Aufbau von
�2 Fabriken, Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen m�glich machen, die f�r die R�stung jedes Mitglieds Sorge tragen, wie in Artikel 49 beschrieben.
�3 Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter der direkten Kontrolle des F�derationsrats und des milit�rischen Stabs stehen, wobei dieser auch das Budget der Sternenflotte verwaltet.Grundlegende Ausgaben f�r den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers und zwei
�4 Sternenbasen sind durch diese Artikel der F�deration autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen m�glichen Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten F�deration der Planeten und der Territorien der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten. Der F�derationsrat soll �ber den Neubau von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nachdenken, sollte sie f�r die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit f�r notwendig erscheinen.Ebenfalls werden hier die Ausgaben f�r eine Sternenflottenakademie legitimiert, welche f�r die Schulung von Offizieren und Personal f�r die Pflichten der Sternenflotten �bernimmt. Die Standards f�r dieses Training sollen vom milit�rischen Stab in Absprache mit dem F�derationsrat entschieden werden.
Artikel 53 [Aufgaben der Sternenflotte]
�1 Das Training der Offiziere und des Personals der Sternenflotte soll alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie, entsprechend der milit�rischen F�higkeiten der Sternenflotte, umfassen. Aus diesen Artikeln der F�deration geht hervor, das die Sternenflotte zur Erforschung des bekannten und zur Kartographierung des unbekannten Raums genutzt werden
�2 soll, solange sie nicht f�r die Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit unabk�mmlich ist.Das Hauptquartier der Sternenflotte und der F�derationsrat sollen jederzeit �ber alle Aktivit�ten im Bereich der Forschung und Kartographierung informiert werden.
Kapitel VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation
Artikel 54 [Wirtschaft und soziale Kooperation]
F�r die Schaffung der Bedingungen der Stabilit�t und das Wohlergehen, welche Grundlage f�r die friedlichen Beziehungen entlang der planetaren sozialen Systeme bilden, basierend auf dem Respekt gegen�ber Prinzipien der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung f�r alle intelligenten Lebensformen, soll die Vereinigte F�deration der Planeten folgendes f�rdern:
�1 H�here Lebensstandards, volle Besch�ftigung und Bedingungen f�r die soziale und
�2 wirtschaftliche Weiterentwicklung.
�3 L�sungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme, genauso wie interplanetare kulturelle und erzieherische Kooperation.Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentale Freiheiten ohne Unterscheidung bez�glich der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.
Artikel 55 [Einhaltung der Ziele und Prinzipien]
Alle Mitglieder versprechen, sich vereint und getrennt mit der Vereinigten F�deration der Planeten f�r die Erreichung der Ziele und Prinzipien einzusetzen, die in Artikel 54 festgelegt wurden.
Artikel 56 [Spezialisierte Beh�rden]
�1 Die Vielzahl spezialisierter Beh�rden, die durch das interplanetare Einverst�ndnis eingerichtet und die weitreichende interplanetare Aufgabenbereiche, welche in ihren grundlegenden wirtschaftlichen, kulturellen, erzieherischen, gesundheitlichen und beziehungsm��igen
�2 Bereichen definiert wurden, erf�llen, sollen mit der Vereinigten F�deration der Planeten, in �bereinstimmung mit Artikel 62, in Verbindung gebracht werden.Solche Beh�rden, welche mit der Vereinigten F�deration der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Beh�rden aufgef�hrt.
Artikel 57 [Empfehlungen durch die Vereinigte F�deration der Planeten]
Die Vereinigte F�deration der Planeten soll Empfehlungen zur Koordination der einzelnen Verfahrensweisen und Aktivit�ten der spezialisierten Beh�rden aussprechen.
Artikel 58 [Gr�ndung neuer spezialster Beh�rden]
Die Vereinigte F�deration der Planeten soll, falls angemessen, Verhandlungen unter den Mitgliedern einleiten, die sich auf die Gr�ndung neuer spezialisierter Beh�rden, die notwendig f�r die Erf�llung der Bedingungen nach Artikel 54 sind, beziehen.
Artikel 59 [Entlassung der Vereinigten F�deration der Planeten aus ihrer Funktionen]
Die Haftung f�r die Entlassung der Vereinigten F�deration der Planeten aus ihrer Funktionen, welche in diesem Kapitel festgelegt wurden, soll bei der H�chsten Versammlung eingereicht werden und, unter der Autorit�t der h�chsten Versammlung, an den Wirtschaftlichen und Sozialen Rat �bertragen werden, welcher f�r diesen Zweck die Macht hat, die in Kapitel IX festgelegt ist.
Kapitel IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat
Artikel 60 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
�1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll aus achtzehn (18) Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten bestehen, welche von der h�chsten Versammlung gew�hlt werden.
�2 Ziel der Ma�nahmen von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder des wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode f�r einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden gew�hlt
�3 werden sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied soll f�r eine sofortige Wiederwahl in Frage kommen.Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats
�4 gew�hlt werden. Sechs (6) Mitglieder werden am Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere Mitglieder am Ende von (2) Sitzungsperioden in �bereinstimmung mit der h�chsten Versammlung gew�hlt.Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats hat einen (1) Repr�sentanten.
Artikel 61 [M�glichkeiten des Rats]
�1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Studien und Berichte in wirtschaftlichen, sozialen, bildungsm��igen, gesundheitlichen und beziehungsm��igen Angelegenheiten einleiten oder durchf�hren, und Empfehlungen an die h�chste Versammlung, die Vereinigte F�deration der
�2 Planeten oder die betroffenen spezialisierten Beh�rden abgeben.Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen zur Bewahrung und Verbesserung von
�3 den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentalen Freiheiten f�r alle machen.
�4 Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten F�deration der Planeten vorbereiten.
�5 Er darf Entwurfsdokumente f�r die Zulassung durch die H�chste Versammlung vorbereiten, mit R�cksicht auf die Angelegenheiten, die in seine Kompetenz fallen.Er darf, in �bereinstimmung mit den von der Vereinigten F�deration der Planeten vorgeschriebenen Regeln, interplanetare Konferenzen f�r Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, einberufen.
Artikel 62 [Arbeit mit Beh�rden]
�1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Vereinbarungen mit jeder seiner Beh�rden, genannt in Artikel 56, eingehen, wobei er die Vereinbarungen mit der betreffenden Beh�rde in Verbindung mit der Vereinigten F�deration der Planeten bringen sollten. Solche Einigungen sollten zur
�2 Ansicht an die H�chste Versammlung gegeben werden.Er darf die Aktivit�ten der spezialisierten Beh�rden koordinieren, sie konsultieren und Empfehlungen an diese Beh�rden und an die H�chste Versammlung sowie den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten abgeben.
Artikel 63 [Berichte von den Beh�rden]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf geeignete Schritte einleiten, um Berichte von den einzelnen spezialisierten Beh�rden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten und den spezialisierten Beh�rden Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu erhalten, die die ergriffenen Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht zu geben und Empfehlungen zu Angelegenheiten aussprechen, die in seinen Aufgabenbereich bei der H�chsten Versammlung fallen.
Artikel 64 [Unterst�tzung f�r den F�derationsrat]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf den F�derationsrat mit Informationen versorgen und soll ihm auf Anfrage Hilfe leisten.
Artikel 65 [Funktionen und Sonderfunktionen]
�1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll die Funktionen, die in seinen Aufgabenbereich fallen zusammen mit den Empfehlungen der h�chsten Versammlung ausf�hren.
�2 Er darf, mit der Genehmigung der H�chsten Versammlung, auf Antrag der Vereinigten F�deration der Planeten oder einer spezialisierten Beh�rde Dienstleistungen ausf�hren.
�3 Er soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in diesen Artikeln der F�deration oder von der H�chsten Versammlung genehmigt werden, ausf�hren.
Artikel 66 [Abstimmung und Stimmverteilung]
�1 Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats darf nur eine Stimme abgeben.
�2 Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen Rats sollen in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden, wobei die Mehrheit der Anwesenden und w�hlenden Mitglieder den Ausschlag gibt.
Artikel 67 [Erteilung von Auftr�gen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll Auftr�ge in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen f�rdern, sowie andere Auftr�ge, die die Erf�llung seiner Arbeit verlangen, erteilen.
Artikel 68 [Einlandung von Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten, �ber das in einer Besprechung in irgendeiner Angelegenheit entschieden oder teilweise entschieden wird, einladen, an diesem Treffen ohne Stimme teilzunehmen.
Artikel 69 [Teilnahme an inneren und �u�eren Sitzungen und Versammlungen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Arrangements f�r die Vertreter der spezialisierten Beh�rden treffen, die es ihnen erlauben soll, ohne Stimme, an einer Besprechung und auch an den Versammlungen und Sitzungen der eingerichteten Kommissionen teilzunehmen. Ebenso darf der Rat seine Repr�sentanten zu den Sitzungen der einzelnen spezialisierten Beh�rden schicken.
Artikel 70 [Versammlungen mit interplanetaren anarchischen Organisationen]
Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Versammlungen mit interplanetaren Nicht-Regierungs-Organisationen arrangieren, die von Angelegenheiten betroffen sind, die in den Kompetenzbereich des Rats fallen. Solche Arrangements d�rfen, nach der Konsultierung der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, mit interplanetaren und, wo dies angemessen sein sollte, mit planetaren Organisationen geschlossen werden.
Artikel 71 [Entwicklung und Beibehaltung eigener Regeln]
�1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll seine Prozeduren und Regeln entwickeln und
�2 beibehalten, einschlie�lich der Wahl eines eigenen Direktors.Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn die Mehrzahl der Mitglieder sich daf�r entschlie�t, in �bereinstimmung mit seinen Regeln Versammlungen abhalten.
Kapitel X: Erkl�rung bez�glich anarchischer Regionen
Artikel 72 [Allgemeine Bestimmungen bei der �bernahme der Verantwortung �ber anarchischer Regionen]
Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, welche die Verantwortung der Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen noch nicht das volle Ma� an Selbstverwaltung erreicht haben, auf sich genommen haben, m�ssen anerkennen, dass die Interessen der Bev�lkerung einer dieser Regionen von gr��ter Bedeutung sind. Sie sollen es als ein religi�ses Vertrauen akzeptieren, die Verpflichtung zu bekommen, diese Regionen bis zum �u�ersten innerhalb des Systems von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu f�rdern, das Wohlbefinden der Bev�lkerung eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von diesen Artikeln der F�deration festgelegt wurde, und sich zu diesem Zweck an folgende Ziele halten:
�1 Zu versichern, mit geb�hrendem Respekt vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung, sie gerecht zu behandeln und sie
�2 vor Missbrauch zu sch�tzen.Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten Lebensformen geb�hrende R�cksicht zu nehmen und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen
�3 Einrichtungen zu unterst�tzen, in �bereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der
�4 Region und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielf�ltigen Stufen der Evolution.Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu f�rdern und zu st�rken.Konstruktive Ma�nahmen der Entwicklung zu f�rdern, die Forschung anzuregen und
�5 miteinander zu kooperieren, sowie, wann und wo es auch immer als g�nstig erscheint, mit spezialisierten interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung von sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde.Aus Informationsgr�nden regelm��ig dem h�chsten Sekretariat Bericht zu erstatten, und unter Ber�cksichtigung der Sicherheitsaspekten die statistischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Voraussetzungen f�r die Regionen zu beachten, f�r die die einzelnen Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten verantwortlich sind, im Gegensatz zu den Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI beziehen.
Artikel 73 [Respektvolle Behandlung f�r anarchische Gebiete]
Die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten erkl�ren sich des weiteren f�r Einverstanden, dass ihre Politik mit dem Respekt gegen�ber den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt werden, nicht weniger, als mit dem Respekt f�r ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden, der auf dem Prinzip der guten Nachbarschaft gr�nden muss, in Ber�cksichtigung der Interessen und dem Wohlergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten F�deration der Planeten in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten.
Kapitel XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem
Artikel 74 [Schaffung eines Treuhandschaftssystem]
Die Vereinigte F�deration der Planeten soll ein interplanetares Treuhandschaftssystem unter eigener Kontrolle f�r die Administration und Beaufsichtigung solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form durch individuellen Vereinbarungen benachteiligt sind, schaffen. Diese Regionen sind hier als Treuhandschaftsregionen verwiesen.
Artikel 75 [Ziele des Treuhandschaftssystem]
Die grundlegenden Ziele dieses Treuhandschaftssystem, in �bereinstimmung mit den Grunds�tzen und Zielen der Vereinigten F�deration der Planeten, wie sie in diesen Artikeln der F�deration festgelegt wurden, sollen sein:
�1 Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu sch�tzen.
�2 Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung der Bev�lkerung der Treuhandschaftsregionen und ihre Entwicklung in der Selbstst�ndigwerdung oder Unabh�ngigkeit zu f�rdern, die g�nstig zu den Gegebenheiten der Region und ihrer intelligenten
�3 Lebensformen sind und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft vereinbart ist.Den Respekt f�r die Rechte von intelligenten Lebensformen und die fundamentale Freiheit f�r
�4 alle ohne Unterscheidung bez�glich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu f�rdern und die F�rderung der Erkenntnis der Freiheit aller intelligenten Lebensformen der Galaxie.Die gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten aller Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten und deren Nationen zu sichern und ebenfalls gleiche Behandlung f�r die zuletzt genannten Punkte, in Verwaltung der Justiz, ohne Vorurteile gegen�ber der Regulierung der vorangehenden Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel 79, zu gew�hren.
Artikel 76 [Unterst�tzung durch Treuhandschafts-Abkommen]
�1 Das Treuhandsystem soll solche Regionen, wie unten aufgef�hrt, durch Treuhandabkommen unterst�tzen:
A Regionen die unter Vollmachten stehen.
B Regionen die eventuell nach einem Krieg ihr Sozialsystem verloren haben.
C Regionen die freiwillig ein Treuhandschafts-Abkommen mit einem Sozialsystem geschlossen haben, das nun ihre Verwaltung �bernimmt.
�2 Es wird eine Angelegenheit f�r sp�tere �bereink�nfte mit den vorangegangenen Kategorien von Regionen, die f�r das Treuhandschaftssystem in Frage kommen, geben.
Artikel 77 [Aufhebung der Unterst�tzung durch das Treuhandschaftssystem]
Das Treuhandschaftssystem soll nicht Regionen, die Mitglieder der Vereinigten F�derationen der Planeten geworden sind, unterst�tzen, noch Beziehungen, welche auf dem Respekt f�r prinzipielle souver�ne Gleichheit basiert, aufbauen.
Artikel 78 [Bedingung des Treuhandschafts-Abkommen]
Die Dauer des Treuhandschafts-Abkommen soll f�r jedes System, welches dem Treuhandschaftssystem angeh�rt, inklusive �nderungen und Verbesserungen, separat mit jedem betroffenen Sozialsystem vereinbart, einschlie�lich der obligatorischen Kraft f�r den Fall, dass ein solches System unter das Mandat eines Mitglieds der Vereinigten F�deration der Planeten f�llt, und so genehmigt werden, wie in Artikel 82 und 84 festgelegt.
Artikel 79 [Vereinbarungen von Treuhandschaften]
�1 Ausgenommen von wahrscheinlichen Vereinbarungen unter einzelnen individuellen Treuhandschaften, festgelegt unter Artikel 76, 78 und 80, die ein Sozialsystem einem Treuhandschaftssystem zuordnet, sollen alle solche Vereinbarungen bedacht werden und nichts in diesem Kapitel f�r sich selbst konstruieren, um die Rechte einer intelligenten Lebensform oder eines sozialen Systems, oder alles, was die bereits bestehenden
�2 Vereinbarungen der Vereinigten F�deration der Planeten oder seiner Mitglieder betrifft, beziehungsweise das Handeln dieser als Partei, in irgendeiner Art und Weise zu �ndern.Paragraph 1 dieses Artikels soll nicht Gr�nde f�r eine Verz�gerung oder eine Aufschiebung der Verhandlung und Schlie�ung einer Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen, wie in Artikel 76 festgelegt, unter das Treuhandsystem zu bringen.
Artikel 80 [Treuhandschafts-Vertrag]
Der Treuhandschafts-Vertrag soll in jedem Fall die Dauer, unter denen die Treuhandschaftsregion verwaltet wird und die Autorit�t, welche bei der Verwaltung ausge�bt werden wird, festlegt werden. Solche Autorit�t, die in diesem Fall "Verwaltungsautorit�t" genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten F�deration der Planeten zustehen.
Artikel 81 [Benennung von Gebieten]
Im Treuhandschafts-Abkommen kann ein strategisches Gebiet oder Gebiete, welche einen Teil oder die Ganze Treuhandschaftsregion nach den Vereinbarungen bedeckt, ohne Vorurteile bez�glich auf ein spezielle Vereinbarung oder Vereinbarungen, die unter Artikel 43 festgelegt wurden, bestimmt werden.
Artikel 82 [Ausf�hrung von Funktionen durch den F�derationsrat]
�1 Alle Funktionen der Vereinigten F�deration der Planeten, die in Zusammenhang mit strategischen Bereichen stehen, einschlie�lich der Billigung der Dauer eines
�2 Treuhandschaftsabkommens und ihre sp�tere �nderung oder Verbesserung, sollen vom
�3 F�derationsrat ausf�hrt werden.Die grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt werden, sollen auf die intelligenten Lebensformen auf strategischen Bereichen zutreffen.Der F�derationsrat soll, laut der Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen und ohne Vorurteile gegen�ber der Sicherheits�berlegungen, sich der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um die Funktionen der Vereinigten F�deration der Planeten im Treuhandschaftssystem, in Beziehung auf politische, soziale und Ausbildungsm��igen Angelegenheiten, in strategischen Bereichen auszuf�hren.
Artikel 83 [Pflicht der Verwaltungsautorit�t]
Es soll die Pflicht der Verwaltungsautorit�t sein, daf�r zu b�rgen, dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorit�t Gebrauch von freiwilligen Kr�ften, Einrichtungen und der Hilfe der Treuhandschaftsregionen machen, um die Verantwortung gegen�ber dem F�derationsrat auf das Bestm�gliche auszuf�hren, genauso wie die Verwaltungsautorit�t f�r die Verteidigung und die Einhaltung der Gesetze und der Ordnung in der Treuhandschaftsregion zust�ndig ist.
Artikel 84 [Ausf�hrung von Funktionen durch die H�chste Versammlung]
�1 Alle Funktionen der Vereinigten F�deration der Planeten, mit Achtung auf die Treuhandschafts-Abkommen f�r alle Regionen, die nicht als "Strategisch Wichtig" gelten, einschlie�lich der Billigung der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen und ihre �nderung und Verbesserung,
�2 sollen von der H�chsten Versammlung ausgef�hrt werden.Der Treuhandschaftsrats, welcher unter der Aufsicht der h�chsten Versammlung arbeitet, soll der H�chsten Versammlung in Aus�bung ihrer Pflicht helfen.
Kapitel XII: Der Treuhandschaftsrat
Artikel 85 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
�1 Der Treuhandschaftsrat soll aus folgenden Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten bestehen:
A Den Mitgliedern, die f�r die Verwaltung der Treuhandschaftsregionen zust�ndig sind.
B Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23 genannt sind, auch wenn sie keine
C Treuhandschaftsregion verwalten.Aus so vielen Mitgliedern, welche f�r eine Amtszeit f�r drei (3) Sitzungsperioden von der H�chsten Versammlung gew�hlt werden, wie n�tig sind, um eine gerechte Anzahl von Repr�sentanten aller Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten im Treuhandschaftsrat, welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder nicht verwalten, zu erreichen.
�2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrats soll eine (1) speziell qualifizierte intelligente Lebensform ausw�hlen, welche es repr�sentiert.
Artikel 86 [Zul�ssige Handlungsabl�ufe]
Die H�chste Versammlung und, unter ihrer Autorit�t, der Treuhandschaftsrat, d�rfen in Aus�bung ihrer Pflicht folgendes tun:
�1 �ber Berichte der Verwaltungsautorit�ten diskutieren und beratschlagen.
�2 Eingehende Antr�ge und Gesuche, in Besprechung mit der Verwaltungsautorit�t, pr�fen und
�3 genehmigen.
�4 Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in Absprache mit den Verwaltungsautorit�ten, durchf�hren.Diese und anderen Handlungsabl�ufe in Einklang mit der Dauer der Treuhandschafts-Abkommen bringen.
Artikel 87 [Erstellung eines Fragebogenformulars]
Der Treuhandschaftsrat soll einen Fragebogen bez�glich der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbesserung f�r die Bev�lkerung einer Treuhandschaftsregion und f�r die Verwaltungsautorit�t der Treuhandschaftsregion, im Kompetenzbereich der H�chsten Versammlung, erstellen. Jede Treuhandschaftsregion soll in regelm��igen Abst�nden Berichte an die H�chste Versammlung abgeben, die auf diesem Fragebogen basiert.
Artikel 88 [Stimmrecht des Treuhandrats]
�1 Jedes Mitglied des Treuhandrats soll eine Stimme besitzen.
�2 Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden und w�hlenden Mitglieder geschehen.
Artikel 89 [Pflichten des Treuhandrats]
�1 Der Treuhandschaftsrat soll seine eigenen Handlungsabl�ufe und Regeln, einschlie�lich der
�2 Wahlablauf eines Direktors, entwickeln und beibehalten.Der Treuhandschaftsrat soll sich in regelm��igen Abst�nden und auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder treffen.
Artikel 90 [Unterst�tzung durch andere Organe und Beh�rden]
Der Treuhandschaftsrat soll, falls notwendig, sich der Hilfe des wirtschaftlichen und sozialen Rats und seiner spezialisierten Beh�rden bedienen, in Achtung der Angelegenheiten, die sie direkt betreffen.
Kapitel XIII: Der Interplanetare H�chste Gerichtshof
Artikel 91 [Definition und Handlungsrichtlinie]
Der Interplanetare H�chste Gerichtshof soll das prinzipielle gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten F�deration der Planeten bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III und den Regeln der Vereinigten F�deration der Planeten handeln.
Artikel 92 [Bestimmung der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten]
�1 Alle Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sind ipso facto Parteien des
�2 Interplanetaren H�chsten Gerichtshof.Ein Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten ist, kann, in Absprache mit der H�chsten Versammlung und des F�derationsrats, eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren H�chsten Gerichtshofs werden.
Artikel 93 [Allgemeine Rechtslage]
�1 Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten ist verpflichtet die Entscheidungen des Interplanetaren H�chsten Gerichtshofs zu akzeptieren. F�r gerichtliche Prozesse und Abl�ufe
�2 gelten die Allgemeinen Bestimmungen in der Rechtgrundlage, sowie die vorliegenden Gesetze.Wenn irgendeine Partei bei der Erf�llung ihrer Aufgaben versagt und es unm�glich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren H�chsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei die M�glichkeit Zuflucht beim F�derationsrat in Anspruch zu nehmen, welcher, wenn es ihm f�r notwendig erscheint, Vorschl�ge machen oder eine Entscheidung treffen darf, die dem Gesetz die n�tige Macht verleiht.
Artikel 94 [Wahlm�glichkeit des Verhandlungsablaufs und -orts]
Nichts in diesen Artikeln der F�deration soll die Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten davon abhalten, ihre Streitigkeiten vor anderen Tribunalen zu verhandeln oder selbst auf diplomatischem und gewaltfreiem Wege zu l�sen.
Artikel 95 [Anfrage auf eine neutrale Meinung]
�1 Die H�chste Versammlung oder der F�derationsrat d�rfen den Interplanetaren H�chsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtm��igen Auseinandersetzung bitten.
�2 Andere Organe der Vereinigten F�deration der Planeten und die spezialisierten Beh�rden, welche, zu welchem Zeitpunkt auch immer, von der H�chsten Versammlung autorisiert sind, d�rfen den Interplanetaren H�chsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung in einer rechtm��igen Auseinandersetzung, in ihrem Aufgabebereich, bitten.
Kapitel XIV: Das H�chste Sekretariat
Artikel 96 [Definition und Zusammensetzung]
Das Sekretariat soll sich aus dem H�chsten Sekretariat und dem Personal, das die Vereinigte F�deration der Planeten f�r notwendig h�lt, zusammensetzen. Das H�chste Sekretariat soll von der H�chsten Versammlung und auf Empfehlung des F�derationsrats ernannt werden, und soll das h�chste administrative Institut der Vereinigten F�deration der Planeten sein.
Artikel 97 [Pflichten des H�chsten Sekretariats]
Das H�chste Sekretariat soll bei allen Versammlungen der H�chsten Versammlung, des F�derationsrats, des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats und des Treuhandschaftsrats anwesend sein, und soll auch andere Aufgaben, die hier genannt werden, ausf�hren. Das H�chste Sekretariat soll regelm��ige an die H�chste Versammlung Bericht erstatten.
Artikel 98 [Handhabung von Angelegenheiten]
Das H�chste Sekretariat darf jede Angelegenheit, die sie im Anbetracht der Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit f�r wichtig h�lt, dem F�derationsrat vorbringen.
Artikel 99 [Akzeptierung durch Mitglieder]
�1 In Aus�bung ihrer Pflichten soll das H�chste Sekretariat und dessen Personal keine Anweisungen von Regierungen oder anderen Autorit�ten au�erhalb der Vereinigten F�deration der Planeten entgegennehmen. Sie sollen keine Handlungen ausf�hren, die sie als
�2 �bergeordnetes administratives B�ro falsch dastehen l�sst oder ihre Glaubw�rdigkeit in der Vereinigten F�deration der Planeten untergr�bt.Jedes Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten hat das H�chste Sekretariat zu akzeptieren und darf nichts unternehmen, um dieser Einrichtung und ihrem Personal in irgendeiner Art und Weise zu schaden oder dessen Anordnungen zu missachten.
Artikel 100 [Personal]
�1 Das Personal soll vom H�chste Sekretariat, nach den Bestimmungen der H�chsten
�2 Versammlung, ernannt werden.Diese Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen und Sozialen Rat, dem
�3 Treuhandschaftsrat, und, wenn verlangt, anderen Organen in der Vereinigten F�deration der Planeten zugewiesen werden. Diese Personen sollen einen Teil des H�chstens Sekretariats bilden.Die wichtigste �berlegung bei der Besch�ftigung des Personals soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein, die notwendig sind, um die h�chsten Standards von Effizienz, Kompetenz und Integrit�t beizubehalten. Gr��te Aufmerksamkeit soll der Rekrutierung des Personals auf einer m�glichst breiten geo-galaktischen Basis gewidmet werden.
Kapitel XV: Verschiedene Vereinbarungen
Artikel 101 [Vereinbarungen]
�1 Jeder Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten F�deration der Planeten nach der In Krafttretung dieser Artikel der F�deration eingegangen
�2 wird, soll so schnell wie m�glich vom H�chsten Sekretariat registriert und Ver�ffentlicht werden.Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in �bereinstimmung mit Paragraph 1 dieses Artikels registriert wurde, wird im Territorium der Vereinigten F�deration der Planeten f�r ung�ltig erkl�rt.
Artikel 102 [Priorit�t der Artikel der F�deration]
Sollte es bei den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten zu Konflikten zwischen diesen Artikel der F�deration und ihren Pflichten gegen�ber anderen interplanetaren Vereinbarungen kommen, so haben diese Artikel der F�deration immer h�chste Priorit�t.
Artikel 103 [Aus�bung von Funktionen und Erf�llung der Vorgaben]
Die Vereinigte F�deration der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder den ordnungsgem��en Raum genie�en k�nnen, der zur Aus�bung all ihrer Funktionen und der Erf�llung ihrer Vorgaben notwendig sind.
Artikel 104 [Privilegien und Immunit�t]
�1 Die Vereinigte F�deration der Planeten soll in den Territorien von jedem ihrer Mitglieder soviel Privilegien und Immunit�ten genie�en, wie notwendig sind, um ihre Funktionen und Vorgaben
�2 zu erf�llen.Repr�sentanten der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten und Offizielle der
�3 Organisation sollen genauso Privilegien und Immunit�ten genie�en k�nnen, wie sie f�r die Aus�bung ihrer Pflichten ben�tigen.Die H�chste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick auf die Bestimmungen f�r die Details der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels oder darf den Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten zu diesem Zweck Konventionen vorschlagen.
Kapitel XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen
Artikel 105 [Inkraftsetzung von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall]
�1 Die besonderen Vereinbarungen, auf die sich Artikel 43 beziehen und die die Meinung des F�derationsrats darstellen, die aber noch nicht in Kraft getreten sind, sollen dem F�derationsrat erm�glichen, die in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben zu beginnen. Die Parteien zur Erkl�rung der Vereinigten F�deration der Planeten sollen miteinander, aber auch
�2 mit anderen Mitgliedern der Vereinigten F�deration der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer gemeinsamen Handlung der Organisation und, falls notwendig, der Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit.Nichts in diesen Artikeln der F�deration soll etwas aufheben oder ausschlie�en, was in Beziehung zu irgendeinem Sozialsystem, welches ein Gegner eines Unterzeichners dieser Artikel der F�deration war. Als Resultat f�r die Aufnahme oder Autorisierung eines Krieges, �bernimmt die jeweilige Regierung die volle Haftung f�r diese Handlung.
Artikel 106 [Inkraftsetzung von Verbesserungsma�nahmen der Artikel der F�deration]
Verbesserungen dieser Artikel der F�deration sollen f�r alle Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten in Kraft treten, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und w�hlenden Mitglieder der H�chsten Versammlung daf�r gestimmt haben und durch eine Zweidrittelmehrheit (2/3) Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, inklusive den Mitgliedern des F�derationsrats, genehmigt werden.
Artikel 107 [Ver�nderungen der Artikel der F�deration]
�1 Eine generelle Konferenz der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, f�r die Einsicht und �nderung dieser Artikel der F�deration, darf zu einem Datum und an einem Ort gehalten werden, welche mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) in der H�chsten Versammlung und ebenfalls von einer Wahl aller sieben (7) Mitglieder des F�derationsrats, bestimmt wird. Bei
�2 einer solchen Konferenz sollen alle Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten eine (1) Stimme zur Verf�gung haben.Jede Ver�nderung dieser Artikel der F�deration, beschlossen von einer Zweidrittelmehrheit
�3 (2/3) der Konferenz, tritt nur dann in Kraft, wenn sie, in �bereinstimmung mit ihrem jeweiligen Standpunkt, von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten, einschlie�lich aller permanenten Mitglieder des F�derationsrats, genehmigt wurde.Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten regul�ren Sitzungsperiode der H�chsten Versammlung, folgend der In Krafttretung dieser Artikel der F�deration, gehalten wurde, soll ein Vorschlag einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung dieser Sitzung der H�chsten Versammlung gesetzt werden, und soll abgehalten werden, wenn dies von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der H�chsten Versammlung und einer Wahl von sieben (7) Mitgliedern des F�derationsrats, beschlossen wurde.
Kapitel XVII: Genehmigung und Unterzeichnung
Artikel 108 [Genehmigung und Unterzeichnung]
�1 Diese Artikel der F�deration sollen von den Regierungen, in �bereinstimmung mit ihren jeweiligen Vorg�ngen, durch ihre Unterschrift genehmigt werden.
�2 Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle Unterschriftsbevollm�chtigten Regierungen �ber jede Unterzeichnung benachrichtigen soll, entsprechend der T�tigkeiten des H�chsten Sekretariats der
�3 Organisation, wenn es ernannt wurde.Diese Artikel der F�deration sollen voll in Kraft treten, wenn sie von der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde, der Planetaren Konf�deration mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem Concordium der Planeten von Alpha Centauri und von der Mehrheit der anderen
�4 Unterschriftsbevollm�chtigtenn Sozialsysteme genehmigt wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle Unterschriftbevollm�chtigten Regierungen geschickt werden soll.Die Regierungen, die diese Artikel der F�deration unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werden ab dem Datum der Unterschrift, nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gr�ndungsmitglieder der Vereinigten F�deration der Planeten sein.
Artikel 109 [Schlussartikel]
Diese Artikel der F�deration, bei denen alle Texte aller Sprachen gleich und authentisch sind, sollen der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde nach der In Krafttretung zur permanenten Archivierung �bertragen werden. Zertifizierte Kopien davon sollen vom H�chsten Sekretariat an alle Unterschriftsbevollm�chtigten Sozialsysteme gesandt werden.
Die Vertreter der Regierung der Vereinigten F�deration der Planeten haben diese Artikel der F�deration unterzeichnet.Babel im Jahr 2161, Sternzeit 0965.
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